Der Privatschulvertrag

Datum: Mittwoch, 29. Mai 2013 11:57

Worauf Sie achten sollten!

RG RechtsanwaltAlexandra Mebus-Haarhoff, Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verwaltungsrecht in der Kanzlei Streitbörger ∙ Speckmann

"Rechtsanwältin Alexandra Mebus-Haarhoff hat sich auf Verwaltungsrecht und insbesondere auf Schulrecht spezialisiert. Ihr Sitz in Potsdam bietet ihr die Nähe zu Landesbehörden. Aufgrund eines breiten Spektrums an öffentlichen und privaten Schulen in Potsdam verfügt sie über einen immensen, praxiserprobten Erfahrungsschatz. Inzwischen wird dieses Expertenwissen auch von immer mehr Eltern aus der Region Südbrandenburg genutzt."


In Brandenburg gibt es gegenwärtig 131 Schulen in freier Trägerschaft. Für die Eltern von 1.372 Kindern bedeutete das, vor Schulbeginn mit den einzelnen Trägern einen sogenannten Privatschulvertrag abschließen zu müssen. Dies ist nicht bloß eine Formalie.

Wer darf entscheiden?
Insbesondere Patchwork-Familien oder Alleinerziehende sollten beachten, dass die Entscheidung, ob das Kind eine kostenpflichtige Privatschule und/oder Horteinrichtung besuchen soll, bei gemeinsamer elterlicher Sorge von beiden Eltern getroffen werden muss. Können sich die Eltern nicht einigen, wird einem Elternteil gerichtlich die Alleinentscheidungsbefugnis übertragen. (vgl. Schramm, NJW-Spezial 2012, 260)

Wer muss bezahlen?
Der Besuch einer schuldgeldpflichtigen Schule begründet einen unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf des Kindes, für den die Eltern im Verhältnis ihrer Einkünfte anteilig haften. Dies gilt nicht für die Kosten der Verpflegung: Das Essengeld ist durch den laufenden Kindesunterhalt abgedeckt. (BGH, NJW 2009, 1816)
Welche Klauseln sind erlaubt?
Aber auch inhaltlich lohnt sich ein Blick auf die schulvertraglichen Regelungen. Der Schulvertrag unterliegt regelmäßig als formularmäßig geschlossener Vertrag den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über allgemeine Geschäftsbedingungen. Verstößt eine einzelne Vertragsklausel gegen die gesetzlichen Vorgaben, ist die Klausel unwirksam.

Laufzeit des Privatschulvertrages
Zunächst ist die Laufzeit des Privatschulvertrages von Interesse.
Ein Privatschulvertrag ist ein Dienstvertrag, der – soweit eine Befristung nicht vereinbart wurde – solange läuft, bis das Kind die Schule mit dem vorgesehenen Schulabschluss verlässt. Im Fall der Befristung der Laufzeit finden sich häufig auch Vertragsverlängerungsklauseln. Dabei gilt, dass eine formularmäßig festgesetzte Vertragsverlängerungszeit kürzer ausfallen muss als die vereinbarte Erstlaufzeit. Ein Verhältnis von zulässiger Erst- und Verlängerungslaufzeit von 2 : 1 gilt insoweit als ausreichend (vgl. Kappus in: Graf von Westphalen, 31. EL, Rn 11 m.w.N.).

Ordentliche Kündigung des Privatschulvertrages
Ein Privatschulvertrag stellt zwar ein Dienstverhältnis i.S.d. § 611 BGB dar. Allerdings kann ein solcher Vertrag nicht mit den Kündigungsfristen gemäß § 621 BGB ordentlich gekündigt werden da in diesem entweder eine Befristung vereinbart wurde oder aber die Laufzeit des Vertrages mit Erreichung des Vertragszweckes (Abschluss) abläuft (§ 620 Abs.2 BGB).  Aus diesem Grund enthalten Privatschulverträge formularmäßig Kündigungsklauseln, welche den Träger zur ordentlichen Kündigung berechtigen. Eine solche Klausel benachteiligt die Eltern im Regelfall nicht unangemessen, wenn ihnen ihrerseits das Recht zur ordentlichen Kündigung eingeräumt wird (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 24.08.2009 in NJW-RR 2010, 703)  Zwei Kündigungstermine im Laufe des Schuljahres, etwa zum 31.01. und 31.07. bei einer Kündigungsfrist von zwei Monaten sind rechtlich unbedenklich (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2008, NJW 2008, 1064). Eine fünfmonatige Kündigungsfrist zum Schuljahresende verstößt hingegen gegen § 309 Nr. 9 BGB und ist unwirksam. (KG Berlin, Beschluss v. 20.3.2009, NJW-RR 2009, 1212) Ebenso rechtswidrig ist es, eine bereits gewährte Ermäßigung des Schulgeldes im Falle der Kündigung verfallen zu lassen. (KG Berlin, a.a.O.) In der Rechtsprechung wurde darüber hinaus auch eine ordentliche Kündigung innerhalb des Schuljahres (zum jeweiligen Tertial) für zulässig gehalten: Dies benachteilige die Eltern nicht unangemessen, da Eltern, die sich für eine private Schule entschieden haben, auch bewusst sei, dass ein Übergang zu einer öffentlichen Schule nicht unbedingt reibungslos möglich sei. (OLG Schleswig NJW –RR 2010, 703)

Außerordentliche Kündigung des Privatschulvertrages
Daneben kann ein Schulvertrag auch außerordentlich gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und es einem der beiden Vertragspartner überhaupt nicht mehr zumutbar ist, das Vertragsverhältnis fortzuführen.  Wichtige Gründe aus Sicht des Schulträgers sind z.B. wiederholter Drogenkonsum (vgl. AG Tempelhof-Kreuzberg Urteil vom 20.09.2010 Beck RS 2011 07900), wiederholtes Zeigen von pornographischen Bildern (vgl. LG Frankfurt am Main NJW-RR 1999, 130) und Geschlechtsverkehr auf der Schultoilette (vgl. OLG Brandenburg, NJW-RR 2006, 1487). In der Entscheidung des OLG Brandenburg hat das Gericht dann aber letztendlich die Vertragsbeendigung im Laufe des Schuljahrs nicht gebilligt, da der Verbleib des Schülers bis zum Schuljahresende dem Träger zumutbar gewesen sei. (vgl. a.a.O.)
Fehleinschätzungen der Lernbereitschaft, der persönlichen Belastbarkeit, der intellektuellen Fähigkeiten oder der Kenntnisse der Unterrichtssprache stellen regelmäßig keine wichtigen Gründe zur Beendigung des Schulvertrages dar (vgl. Kappus in: Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 31. EL 2012, Rn 14 m.w.N.)
In Privatschulverträgen finden sich zum Teil Auflistungen absoluter Kündigungsgründe oder ein Verweis auf Hausregeln, deren Nichtbefolgung einen wichtigen Kündigungsgrund begründen soll. Derartige formularmäßige Vereinbarungen absoluter Kündigungsgründe sind allerdings rechtlich problematisch, weil eine Kündigung aus wichtigem Grund stets eine Einzelfallabwägung verlangt (vgl. OLG Karlsruhe, Beck RS 2004, 09829).

Vorleistung des Schulgeldes
Problematisch ist es auch, wenn Eltern in dem formularmäßigen Privatschulvertrag verpflichtet werden, das Schulgeld vorab zu zahlen. Im Grundsatz ist der Träger nämlich verpflichtet, die ihm obliegende Leistung, also die Beschulung, vorab zu erbringen. Eine Vorauszahlung für bis zu drei Monate wurde von der Rechtsprechung gerade noch als zulässig anerkannt (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 1015). In Abgrenzung dazu ist die Zahlungsverpflichtung des gesamten Schulgeldes über drei Monatszahlungen hinaus als Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB anzusehen (vgl. LG München NJW-RR 1999, 60).

Tipps für die Eltern
Klären Sie die Frage des Einverständnisses (und der Finanzierung) gerade bei einem problematischen Verhältnis der Eltern untereinander rechtzeitig im Vorfeld, um eine zeitaufwändige und belastende gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.
Dagegen sollten Sie, wenn der Formularvertrag unwirksame Klauseln enthält, grundsätzlich nicht  auf eine Korrektur durch die Privatschule vor der Unterschrift drängen. Denn wenn eine derartige formularmäßige Klausel tatsächlich unwirksam ist, wird ein Gericht Ihnen dies im Streitfall trotz Unterschrift unter den Vertrag bestätigen und die Schule kann daraus keine Rechte herleiten. Anders kann das bei individuell vereinbarten Klauseln sein.


Alexandra Mebus-Haarhoff
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
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Rechtsanwälte Notare Steuerberater


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