Im Namen der Kinder!

Datum: Freitag, 25. August 2017 10:55

Sind die Eltern nicht in der Lage sich um ihr Kind zu kümmern, drohen dem Kind Vernachlässigung oder gar Missbrauch, kann der Staat in Form des Jugendamtes eingreifen. Dessen Beratungs- und Eingriffsmöglichkeiten sind im Sozialgesetzbuch und in extra Gesetzen zum Kinderschutz festgeschrieben.

Regelungen auf Landesebene: Jedes Bundesland hat eine eigene Verfassung, in 14 von 16 Bundesländern sind explizit auch Kinderrechte festgeschrieben, nur Hamburg und Hessen verzichten darauf. 

In der Verfassung des Landes Brandenburg schreibt Artikel 27 folgende Rechte zu Schutz und Erziehung von Kindern und Jugendlichen fest:

  1. Kinder haben als eigenständige Personen das Recht auf Achtung ihrer Würde.
  1. Eltern haben das Recht und die Pflicht zur Erziehung ihrer Kinder.
  1. Kinder genießen in besonderer Weise den Schutz von Staat und Gesellschaft. Wer Kinder erzieht, hat Anspruch auf angemessene staatliche Hilfe und gesellschaftliche Rücksichtnahme.
  1. Kindern und Jugendlichen ist durch Gesetz eine Rechtsstellung einzuräumen, die ihrer wachsenden Einsichtsfähigkeit durch die Anerkennung zunehmender Selbständigkeit gerecht wird.
  1. Kinder und Jugendliche sind vor körperlicher und seelischer Vernachlässigung und Misshandlung zu schützen. Wird das Wohl von Kindern oder Jugendlichen gefährdet, insbesondere durch Versagen der Erziehungsberechtigten, hat das Gemeinwesen die erforderlichen Hilfen zu gewährleisten und die gesetzlich geregelten Maßnahmen zu ergreifen.
  1. Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände fördern, unabhängig von der Trägerschaft, Kindertagesstätten und Jugendfreizeiteinrichtungen.
  1. Jedes Kind hat nach Maßgabe des Gesetzes einen Anspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in einer Kindertagesstätte.
  1. Kinderarbeit ist verboten.


Im Freistaat Sachsen regelt Artikel 9 den Kinder und Jugendschutz: 

  1. Das Land erkennt das Recht eines jeden Kindes auf eine gesunde seelische, geistige und körperliche Entwicklung an.
  1. Die Jugend ist vor sittlicher, geistiger und körperlicher Gefährdung besonders zu schützen.
  1. Das Land fördert den vorbeugenden Gesundheitsschutz für Kinder und Jugendliche sowie Einrichtungen zu ihrer Betreuung.


Das deutsche Grundgesetz ist die wichtigste Grundlage des Zusammenlebens in Deutschland. Die Grundrechte auf unantastbare Menschenwürde, auf Religionsfreiheit, auf Nicht-Diskriminierung, auf körperliche Unversehrtheit gilt für Erwachsene ebenso wie für Kinder. Darüber hinaus enthält das Grundgesetz in Artikel 6 Aussagen über Familie und Kinder:

  1. Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
  1. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
  1. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
  1. Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
  1. Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.


Kritiker bemängeln, diese Aussagen sind über Kinder gemacht, nicht jedoch für Kinder. Das Grundgesetz betrachte Kinder als Objekte, nicht als Subjekte mit eigenen Rechten. Mehrere Organisationen und Verbände haben sich daher der Kampagne „Kinderrechte ins Grundgesetz!“ angeschlossen.


Kinderrechte ins Grundgesetz?

Bereits im Jahr 2007 startete das Aktionsbündnis Kinderrechte die Kampagne „Kinderrechte ins Grundgesetz“. Deutsches Kinderhilfswerk, Deutscher Kinderschutzbund, Unicef Deutschland und die Deutsche Liga für das Kind machen sich dafür stark, dass explizit auch Kinderrechte ins Grundgesetz aufgenommen werden.

Der Vorschlag des Aktionsbündnisses lautet, einen neuen Artikel 2a ins Grundgesetz aufzunehmen, der folgende Regelungen umfasst:

Jedes Kind hat das Recht auf Förderung seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten zur bestmöglichen Entfaltung seiner Persönlichkeit.

Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und fördert die Rechte des Kindes. Sie unterstützt die Eltern bei ihrem Erziehungsauftrag.

Jedes Kind hat das Recht auf Beteiligung in Angelegenheiten, die es betreffen. Seine Meinung ist entsprechend seinem Alter und seiner Entwicklung in angemessener Weise zu berücksichtigen.

Dem Kindeswohl kommt bei allem staatlichen Handeln, das die Rechte und Interessen von Kindern berührt, vorrangige Bedeutung zu.

Mit der Grundgesetzänderung würden die Rechte der Kinder gestärkt, sie könnten diese bis vors Bundesverfassungsgericht einklagen, die Verpflichtung von Staat und Eltern auf das Wohl von Kinder zu achten, würde gestärkt. Weitere Argumente der Befürworter: Mit der Unterzeichnung der UN-Kinderrechtskonvention habe sich Deutschland verpflichtet, die für die Umsetzung geeigneten Gesetzesmaßnahmen zu treffen, also eben die Aufnahme derselben in die Verfassung. Zudem hätte eine Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz eine starke Außenwirkung auf die Gesellschaft in Deutschland, aber auch international.

Kritiker sehen in der Initiative einen Versuch, die Rechte von Eltern zu beschneiden und dem Staat mehr Eingreif-Möglichkeiten zu schaffen. Die Verfassungsänderung würde also Eltern unter Generalverdacht stellen und eine rechtliche Kluft zwischen Eltern und Kind schaffen. Dabei wüssten in der Regel die Eltern selbst am besten, was gut für ihr Kind ist.