lausebande_2020-11_ebook
Aktuelles :: Seite 25 es zu beachten, dass die 10 Wochen nicht nach Stunden, sondern nach Tagen gerechnet werden. Jeder angebrochene Arbeitstag wird komplett vom „Konto“ abgezogen. Komplizierter liegt der Fall immer dann, wenn Homeoffice möglich wäre. Hier ist der Arbeitneh- mer im Grunde verpflichtet, seiner Arbeitsleistung nachzukommen und von zu Hause aus zu arbeiten. Das würde dann natürlich auch Gehalt in voller Höhe für den Arbeitnehmer bedeuten. Nun weiß je- der, der Kinder hat, wie gut es sich arbeitet, wenn man zugleich die Betreuung und vielleicht sogar die Beschulung sicherzustellen hat. Marco Bedrich erläutert für den DGB, dass nach dessen Rechtsauf- fassung Homeoffice nicht dem Arbeitnehmer zu- gemutet werden kann, wenn dieser Kinder im Kin- dergarten- oder Grundschulalter zu betreuen hat. In dem Fall fiele allerdings das Recht auf Lohn weg und die Entschädigungszahlungen würden greifen. Auch ist die Rechtslage hier nicht eindeutig. In ei- ner Veröffentlichung des Gesundheitsministeriums ist zu lesen, dass die Betreuung „mehrer (kleiner) Kinder“ sowie die Pflege eines behinderten Kindes eine zumutbare Arbeit in Homeoffice ausschließen. Wie lange genau ein Kind als „klein“ gilt, ist nicht genau definiert. Der DGB empfiehlt also, sich vorher mit einem Anwalt für Arbeitsrecht oder bei der Ge- werkschaft beraten zu lassen, sollten sich hier mit dem Arbeitgeber Konflikte andeuten. Vorsicht ist auch überall da geboten, wo nur eine Anordnung der Schule vorliegt, aber kein offiziel- les Dokument der Behörde, welche die Schließung der Einrichtung angeordnet hat. Diese Anordnun- gen der Schule sind nicht bindend. Eltern, die für ihren Arbeitgeber eine Bescheinigung brauchen, müssen sich direkt ans Gesundheitsamt wenden. Da die Gesundheitsämter aber zum Teil stark über- lastet sind, haben einige von ihnen Vordrucke der Bescheinigung an die Schulen ausgegeben. In diesem Fall reicht das Schreiben, welches ihr Kind von der Schule mitbringt, um der Arbeit fern blei- ben und Entschädigungszahlungen beantragen zu können. Mein Kind hat sich mit COVID 19 infiziert Da Ihr Kind krank geschrieben ist, haben sie An- spruch auf das Kinderpflegegeld. Sie erhalten die Krankschreibung wie gewohnt von Ihrem Kin- derarzt und es gelten auch die selben Regeln wie bisher bei Erkrankungen der Kinder. Je nach- Mal zu mal auf – Kinderbetreuung als Lottospiel Sind die Regelungen zu den Zahlungen des El- terngeldes noch verhältnismäßig klar, so wird es einigermaßen unübersichtlich, wenn das Kind in die Kita oder Schule geht. Die Kinder haben hier viel mehr soziale Kontakte und daher steigt das Risiko, von einer Quarantäne betroffen zu sein, entweder weil das Kind als Kontakt ersten Grades identifiziert wird oder es sich selbst infiziert hat und nun die Eltern und Geschwister als Kontakte ersten Grades gelten. Auch die zuletzt immer hit- ziger geführten Diskussionen um die Einführung des Wechselmodells in Schulen bereiten so manch einem Elternteil und auch Arbeitgeber unruhige Nächte. Hier folgt nun eine Übersicht der Rege- lungen im Infektionsschutzgesetz. Vorne weg, im Infektionsschutzgesetz gelten nur Kinder unter 12 Jahren oder Kinder mit Behinderungen unabhän- gig von ihrem Alter als auf Betreuung angewiesen. Alle nun folgenden Erklärungen gelten also aus- schließlich für Eltern dieser Kinder. Ist das Kind von einer Quarantänemaßnahme be- troffen, aber selbst nicht infiziert, dann können El- tern weiter arbeiten gehen. Jedenfalls in der Theo- rie. In der Praxis müssen Eltern selbstverständlich auch in Zeiten von Corona ihrer Aufsichtspflicht nachkommen und geraten auf diese Weise in ei- nen schwer lösbaren Konflikt aus Verpflichtungen. Im Falle eines Falles sticht die Aufsichtspflicht die Pflicht, den Arbeitsvertrag zu erfüllen. Ist keine an- dere Betreuung zu organisieren, dann kann ein El- ternteil zu Hause bleiben und sich um das Kind, be- ziehungsweise die Kinder, kümmern. Für den Fall, dass Homeoffice keine Alternative ist, steht dem Elternteil eine Entschädigung zu. Diese beträgt 67% des Nettolohns, höchstens aber 2.016,- € mo- natlich. Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer diesen Betrag, kann ihn aber auf Antrag bei der entsprechenden Behörde, meist das Gesundheits- amt, zurückerstattet bekommen. Insgesamt stehen jedem Elternteil 10 Wochen Entschädigungszah- lungen zu, Alleinerziehenden 20 Wochen. Sollten diese Wochen ausgereizt sein, bleibt nur der unbe- zahlte Urlaub, in Absprache mit dem Chef. Gleiches gilt für Selbstständige und Freiberufler. Auch sie können bei der Behörde im Falle einer amtlichen Anordnung einen Antrag auf Entschä- digung stellen. Für Beschäftigte in Teilzeit oder geringfügiger Beschäftigung sowie Kurzarbeit gilt »
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