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Spezial :: Seite 24 Eben ging man noch zur Arbeit, und plötz- lich sind Partner, Eltern oder Großeltern durch einen Unfall oder eine Erkrankung zum Pflegefall geworden. Das Leben wurde von einem Tag auf den anderen auf den Kopf gestellt und zahl- reiche Entscheidungen sind zu treffen, von der Erfas- sung des Pflegegrads bis zur Wahl der Form der Ver- sorgung. Im ersten Teil vom lausebande-Spezial zum Thema „Eltern pflegen Eltern“ zeigen wir Ihnen, wie Sie einen Pflegefall Schritt für Schritt regeln. Erste Schritte Nach Feststellung der Krankheit muss zum einen der Pflegegrad der zu pflegenden Person ermittelt wer- den, zum anderen müssen sich die pflegenden Per- sonen unter Umständen um eine Freistellung von der Arbeit kümmern. Die Freistellungszeiten sollten An- gehörige nutzen, um die Pflege zu planen und zu or- ganisieren. Es gibt vier verschiedene Arten der Befrei- ung. Die kurzfristige Arbeitsverhinderung dient dabei dazu, sich Zeit zur Planung der nächsten Schritte zu schaffen. Pflegezeit und Familienpflegezeit unterstüt- zen hingegen Pflegende, die ihre Angehörigen mittel- und langfristig zuhause betreuen möchten: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung : Komplette Auszeit von der Arbeit, auf zehn Tage begrenzt. Voraussetzung: Pflegegrad 1-5 bei der zu pflegenden Personwird erwar- tet. Eine Beantragung ist nicht notwendig, aber eine un- verzügliche Information des Arbeitgebers. Eine Lohn-/ Gehaltsfortzahlung muss mit dem Arbeitgeber verein- bart werden, ebenso kann der Arbeitgeber einen Nach- weis des Pflegegrades verlangen, sobald dieser vorliegt. Wer keine Lohn-/Gehaltsfortzahlung vomArbeitgeber erhält, kann Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflege- kasse beantragen (dazu mehr im zweiten Teil des Spe- zials in der April-Ausgabe der lausebande). Pflegezeit : Vollständige oder Teilzeitreduzierung für bis zu sechs Monate in Betrieben ab 16 Beschäftigten. Voraussetzung: Nachweis über Pflegegrad 1-5 des zu pflegenden, nahen Angehörigen liegt vor und dieser soll imhäuslichen Umfeld gepflegt werden. Eine Lohn-/ Gehaltsfortzahlung gibt es nicht, aber einen Sonder- kündigungsschutz – und es kann ein zinsloses Darle- hen beimBund beantragt werden, das nach der Pflege zurückgezahlt werdenmuss. Nach der Pflegezeit kann das Arbeitsverhältnis wieder uneingeschränkt aufge- nommen werden. Familienpflegezeit : Reduzierung der Arbeitszeit auf mind. 15 Stunden pro Woche für bis zu 24 Monate in Betrieben ab 26 Beschäftigten – für die Pflege von na- hen Angehörigen im häuslichen Umfeld. Auch hier gibt es keine Lohn-/Gehaltsfortzahlung, aber einen Sonderkündigungsschutz und ein zinsloses Darlehen beim Bund kann beantragt werden. Nach der Famili- enpflegezeit kann das Arbeitsverhältnis wieder unein- geschränkt aufgenommen werden. Begleitung in der letzten Lebensphase : Vollstän- dige oder Teilzeitreduzierung der Arbeitszeit für ma- ximal drei Monate. Der zu pflegende, nahe Angehöri- ge muss nicht im häuslichen Umfeld gepflegt werden, sondern kann auch in einemPflegeheim, Krankenhaus oder Hospiz untergebracht werden. Ein zinsloses Darle- hen vomBund für die berufliche Ausfallzeit kann auch hier beantragt werden. Spezial: Eltern pflegen Eltern Teil 1 Erste Schritte, Pflegegrad und Formen der Versorgung. Es kann jeden treffen: Ein Angehöriger wird durch Unfall oder Krankheit zum Pflegefall. Im lausebande-Spezial zeigen wir Ihnen, worauf in einem solchen Fall zu achten ist.
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