lausebande-03-2019

Spezial :: Seite 26 Private Vorsorge lohnt sich, um das Ver- mögen der Kinder zu schonen Auch wenn es Opa und Oma heute noch gut geht, kann früher oder später der Zeitpunkt eintre- ten, an dem sie den Alltag nicht mehr alleine bewäl- tigen können. Ein schmerzlicher Moment, der sowohl den pflegebedürftig gewordenen Eltern als auch ih- ren Kindern viel Organisation und Umstellung abver- langt. Die Lebensbiografien haben sich schon heu- te geändert: Neben der Versorgung der eigenen Kin- der und der beruflichen Tätigkeit müssen sich immer mehr Menschen gleichzeitig auch mit der Betreuung der pflegebedürftigen Großeltern befassen. Zu die- ser seelisch sehr schwierigen Situation können darü- ber hinaus finanzielle Belastungen auf die Kinder zu- kommen, denn laut Gesetz sind sie dazu verpflichtet, den Unterhalt für ihre Eltern zu finanzieren. Was passiert, wenn die Pflege zu teuer wird? Das Thema Elternunterhalt gewinnt besonders dann an Bedeutung, wenn die Angehörigen nicht zu Hause versorgt werden können und eine Unterbringung im Pflegeheim notwendig wird. So kann eine Heimun- terbringung schnell 5.000 Euro und mehr im Monat kosten. Oft müssen die Eltern Sozialhilfe beantra- gen, wenn sie nicht mehr in der eigenen Wohnung leben können, denn die Kosten für eine Heimunter- bringung übersteigen in vielen Fällen die vorhande- nen Einkünfte – trotz Rente oder Pension und Leis- tungen der Pflegeversicherung. Unterstützen die So- zialämter die Pflegebedürftigen mit Sozialhilfe, wird geprüft, ob diese unterhaltspflichtige Kinder haben. So versuchen die Ämter im Anschluss, die gezahlten Leistungen von den Kindern wieder zurückzuholen. Womit wird die Pflege finanziert? Zuerst werden das Pflegegeld und die Rente des Be- troffenen herangezogen, als Nächstes sein vorhande- nes Sparvermögen oder Haus. Lediglich 2.600 Euro gelten als Notfallreserve und werden für die Pflege nicht angerechnet. Dann wird der Ehegatte zur Zah- lung verpflichtet. Erst danach sind die Kinder an der Reihe. Der Gesetzgeber verlangt hierbei von den An- gehörigen der Pflegebedürftigen, ihre finanzielle Si- tuation offenzulegen. Zum Schutz vor Leistungsmiss- brauch darf das Sozialamt auch Informationen über Bankkonten und Geldanlagen einholen. Unter Um- ständen können sogar Schenkungen der Eltern an die Kinder innerhalb der letzten zehn Jahre für die Berechnung der Pflege geltend gemacht werden. Tipp: Bevor Sie als unterhaltspflichtiges Kind dem Sozialamt Auskünfte erteilen, sprechen Sie mit ei- nem Rechtsanwalt und informieren Sie sich, was bei der Berechnung abzugsfähig ist. So wissen Sie ge- nau, welche Freibeträge für Sie gelten und ob Ihre Altersvorsorge auch sicher berücksichtigt wird. Be- Diagnose Pflegefall: Kinder haften für ihre Eltern

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