lausebande-03-2019
Spezial :: Seite 27 reits hier können wichtige Weichen für das weitere Verfahren gestellt werden. Was müssen die Kinder zahlen? Nahe Verwandte von Pflegebedürftigen müssen nicht um ihre Existenzgrundlage bangen, denn den Angehörigen wird ein vom Gesetzgeber festgeleg- ter Freibetrag zugestanden, um angemessen leben zu können. Dieser Freibetrag, auch Schonvermögen oder Selbstbehalt genannt, bezieht sich auf das Net- toeinkommen des jeweiligen Kindes, zu dem Einnah- men durch Mieten, Renten, Zinsen und alle anderen Arten von Verdienst hinzugerechnet werden. Von diesem Gesamtbetrag werden Ausgaben für Versi- cherungen, Ratenzahlungen und Kredite sowie Kin- derbetreuungskosten abgezogen. Außerdem sind Rücklagen für eine private Altersversorgung bis zu einer Höhe von fünf Prozent des Bruttoeinkommens abzugsfähig – ebenso wie Unterhaltszahlungen an eigene Kinder oder Exehegatten. Liegt der Restbe- trag des monatlichen Einkommens unter dem Frei- betrag, sind Sie als Kind nicht unterhaltspflichtig. Dieser Freibetrag wird alle zwei Jahre sowie bei Be- darf aktualisiert. Sollten Sie also bereits Elternunter- halt zahlen, empfiehlt es sich, die Höhe vom Sozial- amt bei Änderungen neu berechnen zu lassen. Über das Schonvermögen hinaus gibt es außerdem ver- schiedene Minderungsgründe und Härtefallregelun- gen, die den Unterhaltsbetrag weiter absenken kön- nen. Für weiterführende Informationen empfehlen wir Ihnen u.a. den folgenden Link: www.elternunterhalt.org Frühe Vorsorge lohnt sich – der Staat hilft Je früher Eltern vorsorgen, desto größer ist die Chan- ce, dass die eigenen Kinder keinen oder nur geringe- ren Elternunterhalt zahlen müssen. Eine Pflegeversi- cherung schützt vor hohen finanziellen Belastungen im Pflegefall, und durch die Zahlung eines individu- ell festgelegten Tagessatzes wird die Einkommens- und Vermögenssicherung für Pflegebedürftige und deren Angehörige sichergestellt. Auch der Gesetz- geber hat die Notwendigkeit privater Absicherung für den Pflegefall erkannt. Daher fördert er die Ei- genvorsorge mit einer staatlich bezuschussten pri- vaten Pflege-Zusatzversicherung – dem sogenann- ten „Pflege-Bahr“. Mehr Informationen zur privaten Pflegeversicherung und der Förderung durch Pflege-Bahr erhalten Sie unter: www.vrblausitz.de/pflege
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