lausebande-05-2020
Heiraten bevor ein Kind kommt? einen gesetzlichen Vertreter/ Sorgeberechtigten. Dies sind in der Regel die Eltern des Kindes. Sind die Eltern des Kindes verheiratet, sind sie ab Ge- burt kraft Gesetzes gemeinsam sorgeberechtigt. Für unverheiratete Eltern gilt § 1626a BGB. Beide sind sorgeberechtigt, wenn sie eine gemeinsame Sor- geerklärung beim örtlich zuständigen Jugendamt abgeben oder nach der Geburt heiraten oder das Familiengericht die gemeinsame Sorge überträgt. Die Mutter hat ansonsten kraft Gesetztes die allei- nige elterliche Sorge. Jedes Kind bekommt einen Vor- und einen Nach- namen. Den Vornamen bestimmen die Eltern des Kindes in der gemeinsamen elterlichen Sorge ge- meinsam und in der alleingen elterlichen Sorge allein. Mutter- und Vaterschaft sind gesetzlich ge- regelt. Gemäß § 1591 BGB ist die Mutter ei- nes Kindes die Frau, die es geboren hat. Gemäß § 1592 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes ver- heiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Egal ob die Mutter verheiratet ist oder nicht, sie ist immer die Mutter des von ihr geborenen Kindes. Der mit der Mutter verheiratete Vater wird auto- matisch Vater. Der unverheiratete Vater muss die Vaterschaft anerkennen und die Mutter muss dem zustimmen. Stimmt sie dem nicht zu, muss die Va- terschaft familiengerichtlich festgestellt werden. Von der Geburt an bis zum Tag vor dem 18. Geburts- tag haben Kinder aufgrund ihrer Minderjährigkeit Aktuelles :: Seite 8
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