lausebande-05-2020
Sind die Eltern des Kindes verheiratet, dann erhält das Kind gemäß § 1616 BGB den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen/ Nachnamen. Haben die Eltern keinen Ehenamen und sind auf- grund der Ehe in der gemeinsamen elterlichen Sorge, haben sie nach § 1617 BGB nach der Geburt einen Monat Zeit, sich auf einen Geburtsnamen/ Nachnamen zu einigen. Dieser Geburtsname wird mit der ersten Einigung für sämtliche Kinder der Eheleute festgelegt. Die Festlegung ist gegenüber dem Standesamt zu erklären. Haben die Eltern keinen Ehenamen und ein Eltern- teil ist alleinsorgeberechtigt, dann erhält das Kind gemäß § 1617a BGB den Nachnamen des Alleinsor- geberechtigten als Geburtsnamen. Der Alleinsorge- berechtigte kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt auch den Nachnamen des anderen Elternteils des Kindes als Geburtsnamen erteilen. Mit Begründung der gemeinsamen elterlichen Sor- ge, nachdem das Kind bereits einen Namen hatt, haben die Eltern gemäß § 1617b BGB 3 Monate Zeit, diesen Namen zu ändern. Kindererziehungszeiten sind rentenrechtliche An- rechnungszeiten, die Rentenanwartschaften bzw. die spätere Rente erhöhen. Für Kinder, die nach 1992 geboren wurden, erhalten Eltern bis zu 36 Mo- nate Kindererziehungszeit gutgeschrieben, wenn das Kind im Haushalt mindestens eines Elternteils aufwächst. Kindererziehungszeiten entstehen erst mit dem Kalendermonat nach der Geburt des Kin- des. Kindererziehungszeiten werden nur einem Elternteil zugeordnet. Durch eine gemeinsame Er- klärung können dem Vater Kindererziehungszeiten auf sein Rentenversicherungskonto übertragen werden. Die hierfür erforderliche Erklärung ist von beiden Elternteilen zu unterschreiben und beim zu- ständigen Rentenversicherungsträger abzugeben. Mit einer solchen Erklärung wird zum Ausdruck ge- bracht, dass das Kind/ die Kinder überwiegend vom Vater erzogen wurden bzw. er die Kindererziehung überwiegend sichergestellt hat. Für die Kinderer- ziehungszeiten ist grundsätzlich egal, ob Eltern verheiratet sind oder nicht. Erst beim Versorgungs- ausgleich, der im Rahmen des Ehescheidungsver- fahrens durchgeführt wird, profitiert der Elternteil, www.netzwerk-gesunde-kinder.de www.hea-rechtsanwalt.de Aktuelles :: Seite 9 der keine Kindererziehungszeiten hat von denen des anderen Elternteils. Fazit: Es hat Vorteile verheiratet zu sein, wenn ein Kind zur Welt kommt, weil viele Entscheidungen für und um das Kind automatisch kraft Gesetzes erfolgen. Autorin: Antje Gerdes Fachanwältin für Familienrecht HEA Rechtsanwälte in Partnerschaft Karl-Liebknecht-Str. 25, 03046 Cottbus Tel: 0355 479 2010 E-Mail: info@hea-rechtsanwalt.de Für Sie vor Ort in Cottbus, Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald Lausitz, Spree-Neiße und allen anderen Landkreisen Netzwerkfamilie werden oder Familien ehrenamtlich begleiten ...
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