Seite 44 - lausebande-06-2013

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Welche Klauseln sind erlaubt?
Aber auch inhaltlich lohnt sich ein
Blick auf die schulvertraglichen
Regelungen. Der Schulvertrag un-
terliegt regelmäßig als formular-
mäßig geschlossener Vertrag den
Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuches über allgemeine Ge-
schäftsbedingungen. Verstößt eine
einzelne Vertragsklausel gegen
die gesetzlichen Vorgaben, ist die
Klausel unwirksam.
Laufzeit des Privatschulvertrages
Zunächst ist die Laufzeit des Privat-
schulvertrages von Interesse.
Ein Privatschulvertrag ist ein
Dienstvertrag, der – soweit eine
Befristung nicht vereinbart wur-
de – solange läuft, bis das Kind
die Schule mit dem vorgesehenen
Schulabschluss verlässt. Im Fall
der Befristung der Laufzeit finden
sich häufig auch Vertragsverlän-
gerungsklauseln. Dabei gilt, dass
eine formularmäßig festgesetzte
Vertragsverlängerungszeit kürzer
ausfallen muss als die vereinbar-
te Erstlaufzeit. Ein Verhältnis von
zulässiger Erst- und Verlänge-
rungslaufzeit von 2 : 1 gilt insoweit
als ausreichend (vgl. Kappus in:
Graf von Westphalen, 31. EL, Rn 11
m.w.N.).
In Brandenburg gibt es ge-
genwärtig 131 Schulen in
freier Trägerschaft. Für die Eltern
von 1.372 Kindern bedeutete das,
vor Schulbeginn mit den einzel-
nen Trägern einen sogenannten
Privatschulvertrag abschließen zu
müssen. Dies ist nicht bloß eine
Formalie.
Wer darf entscheiden?
Insbesondere Patchwork-Familien
oder Alleinerziehende sollten be-
achten, dass die Entscheidung,
ob das Kind eine kostenpflichtige
Privatschule und/oder Horteinrich-
tung besuchen soll, bei gemeinsa-
mer elterlicher Sorge von beiden
Eltern getroffen werden muss. Kön-
nen sich die Eltern nicht einigen,
wird einem Elternteil gerichtlich
die Alleinentscheidungsbefugnis
übertragen. (vgl. Schramm, NJW-
Spezial 2012, 260)
Wer muss bezahlen?
Der Besuch
einer schuldgeldpflichtigen Schule
begründet einen unterhaltsrecht-
lichen Mehrbedarf des Kindes, für
den die Eltern im Verhältnis ihrer
Einkünfte anteilig haften. Dies gilt
nicht für die Kosten der Verpfle-
gung: Das Essengeld ist durch den
laufenden Kindesunterhalt abge-
deckt. (BGH, NJW 2009, 1816)
Ordentliche Kündigung des
Privatschulvertrages
Ein Privatschulvertrag stellt zwar
ein Dienstverhältnis i.S.d. § 611
BGB dar. Allerdings kann ein sol-
cher Vertrag nicht mit den Kün-
digungsfristen gemäß § 621 BGB
ordentlich gekündigt werden da in
diesem entweder eine Befristung
vereinbart wurde oder aber die
Laufzeit des Vertrages mit Errei-
chung des Vertragszweckes (Ab-
schluss) abläuft (§ 620 Abs.2 BGB).
Aus diesem Grund enthalten Pri-
vatschulverträge
formularmäßig
Kündigungsklauseln, welche den
Träger zur ordentlichen Kündigung
berechtigen. Eine solche Klausel
benachteiligt die Eltern im Regel-
fall nicht unangemessen, wenn
ihnen ihrerseits das Recht zur or-
dentlichen Kündigung eingeräumt
wird (vgl. OLG Schleswig, Urteil
vom 24.08.2009 in NJW-RR 2010,
703) [...]
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www.streitboerger.de
Der Privatschulvertrag:
Worauf Sie achten sollten!
Alexandra Mebus-Haarhoff, Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verwaltungsrecht in der Kanzlei Streitbörger ∙ Speckmann
Rechtsanwältin Alexandra Mebus-Haarhoff hat sich auf Verwaltungsrecht und insbesondere auf Schulrecht spezi-
alisiert. Ihr Sitz in Potsdam bietet ihr die Nähe zu Landesbehörden. Aufgrund eines breiten Spektrums an öffentli-
chen und privaten Schulen in Potsdam verfügt sie über einen immensen, praxiserprobten Erfahrungsschatz. Inzwi-
schenwird dieses Expertenwissen auch von immer mehr Eltern aus der Region Südbrandenburg genutzt.
Alexandra Mebus-Haarhoff
Telefon: 0331/27561-41
Mail: k.folgmann@streitboerger.de