lausebande-10-2019
Immobilienkäufer profitieren von den aktu- ell niedrigen Zinsen. Dennoch sollten sie den Hauskauf nicht übereilt oder unüberlegt an- gehen. Unser Tipp für Familien mit Kindern und für Alleinerziehende, die Wohneigentum kaufen oder bauen wollen: Prüfen Sie Ihren Anspruch auf Baukin- dergeld. Seit dem 1. Januar 2018 erhalten Anspruchs- berechtigte jährlich 1.200 Euro für jedes Kind, bei ei- ner Förderdauer von zehn Jahren also 12.000 Euro, das sogenannte Baukindergeld. Karsten Eiß von der Bausparkasse Schwäbisch Hall beantwortet die wich- tigsten Fragen zum Thema. Wer hat Anspruch auf Baukindergeld? Grundvoraussetzung für das Baukindergeld ist, dass die Familie erstmalig Wohneigentum erwirbt und tat- sächlich in der geförderten Immobilie wohnt. Deshalb muss spätestens drei Monate nach dem Einzug eine Meldebestätigung vorgelegt werden. Anspruch auf die Förderung hat nur, wer imZeitraumvom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020 baut oder kauft. „Für Bauherren wichtig: Maßgeblicher Stichtag ist der Tag, an demdie Baugenehmigung für das Bauvorhaben erteilt wurde. Beim Kauf einer Immobilie gilt der Tag des notariellen Kaufvertrags“, weiß Eiß. Einen Antrag können Familien und Alleinerziehende stellen, in deren Haushalt mindestens ein Kind gemel- det ist, das jünger als 18 Jahre ist und für das Anspruch auf Kindergeld besteht. Wird ein Kind innerhalb der Förderdauer volljährig, bleibt die Förderung erhalten, solange das erworbeneWohneigentum zehn Jahre un- unterbrochen selbst genutzt wird. Gelten Einkommensgrenzen? Förderberechtigt sind ausschließlich Familienmit Kin- dern und Alleinerziehende, deren zu versteuerndes Jah- reshaushaltseinkommen 75.000 Euro zuzüglich 15.000 Euro je Kind nicht übersteigt. Bei einer Familiemit zwei Kindern sind das zumBeispiel 105.000 Euro. Achtung: Das zu versteuernde Einkommen ist nicht gleich das Bruttoeinkommen. Es wird berechnet, indemvomBrut- toeinkommen alle Werbungskosten und Freibeträge abgezogen werden. Maßgeblich für den Anspruch ist der Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Kalenderjahres vor Antragstellung. „Das bedeutet: Wer noch in diesem Jahr den Förderan- trag stellenmöchte, darf imDurchschnitt der Jahre 2016 und 2017 die Einkommensgrenzen nicht überschritten haben“, erläutert Eiß. Dies muss durch Einkommens- steuerbescheide nachgewiesen werden. Wo und wann kann das Baukindergeld beantragt werden? Die Anträge können bei der Kreditanstalt für Wieder- aufbau (KfW) online gestellt werden, die das Baukin- dergeld jährlich auszahlt. „Das Baukindergeld kann immer nur einer von mehreren Bausteinen einer Bau- finanzierung sein. Wie Baukindergeld sinnvoll in die Finanzierung einer Immobilie eingebunden werden kann, weiß der Baufinanzierungsberater“, so Eiß. Neben dem Baukindergeld gibt es noch weitere Zu- schüsse und Förderungen, welche oft bei Finanzierun- gen nicht ausgeschöpft werden. Beispielsweise Gutha- ben aus Riester-Verträgen, Darlehen aus öffentlicher Hand, wie Kredite der KfW-Bank, oder auch Baugeld vom Bürgermeister können den Kreditbedarf senken. Zusätzlich kann es weitere Zuschüsse geben. Wer die besonders für Familien mit Kindern lukrative Wohn- Riester-Förderung oder das Baukindergeld nicht für die Finanzierung nutzt, verschenkt mitunter eine fünfstel- lige Summe. Käufer und Bauherren sollten sich imVor- feld gezielt nach Zulagen und Förderungen erkundi- gen. Die Finanzierungsexperten der VR Bank Lausitz stehen dazu Rede und Antwort. www.vrblausitz.de Geschenk vom Staat So kommen Familien ans Baukindergeld Empfehlungen :: Seite 53 VR Bank Lausitz eG · Sandower Str. 6-10 · 03044 Cottbus · Tel. 0355/7833-0
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