lausebande_2018-11
Titelthema :: Seite 48 Unterhalt für den Ex-Partner: Getrennt leben- de, noch nicht geschiedene Eheleute haben ggf. Anspruch auf einen sogenannten Trennungsun- terhalt. Dazu dürfen die beiden nicht mehr ge- meinsam unter einem Dach wohnen. Der Tren- nungsunterhalt wird unabhängig vom Kindergeld an den Partner mit dem geringeren Einkommen gezahlt. Nach einer Scheidung steht dem Ex-Partner nur noch unter bestimmten Voraussetzungen Unter- halt zu: wenn das Kind unter drei Jahre ist oder wenn für nicht schulpflichtige Kinder keine Betreu- ungsmöglichkeit zur Verfügung steht und der Ex- Partner deswegen nicht arbeiten kann. Auch bei einem geringen Einkommen kann man unter Um- ständen Aufstockungsunterhalt vom Ex-Partner einfordern. Die Höhe des Unterhalts richtet sich u.a. nach der Dauer der Ehe sowie dem Einkom- men und Vermögen beider Partner. Anspruch auf Unterhalt hat ein Elternteil nach ei- ner Trennung übrigens auch dann, wenn beide zu- vor nicht verheiratet waren, aber sich ein Elternteil um das unter dreijährige Kind kümmert und des- wegen nicht arbeiten kann. Alleinerziehende: Der Staat unterstützt Alleiner- ziehende mit einem jährlichen Entlastungsbeitrag, den sie bei der Steuererklärung geltend machen können. Dazu müssen sie in Steuerklasse II wech- seln. Damit soll der höheren finanziellen Belastung Alleinerziehender Rechnung getragen werden. Der Betrag liegt aktuell bei 1.908 Euro, wenn man Steuerklasse IV und IV mit Faktorverfahren: Mit dieser Kombination vermeiden Ehepartner eine ungleiche Verteilung der Steuerlast und eine Nach- zahlung ans Finanzamt. Der Faktor wird entspre- chend des zu erwartenden Einkommens ausge- wählt und die Steuerlast richtet sich dann danach. Ganz gleich welche Steuerklassen-Kombination Paare wählen, über ihre Steuererklärung bekom- men sie zu viel gezahlte Einkommensteuer zurück. Zu wenig einbehaltene Steuer muss ans Finanzamt nachgezahlt werden. Trennung undScheidung Sollte es zu einer Trennung kommen, hat das Aus- wirkungen auf die steuerliche Veranlagung. Die gemeinsame Veranlagung können Sie noch im Trennungsjahr in Anspruch nehmen, spätestens danach müssen Sie sich wieder getrennt veranla- gen lassen. Unterhalt fürs Kind: Kommt es zur Trennung bzw. Scheidung eines Ehepaares, beginnt in der Regel das Tauziehen ums Geld. Wer zahlt wem wieviel Geld? Lebt das Kind nach der Trennung vorwie- gend bei einem Elternteil, ist der andere Elternteil – fast immer der Vater – zur Unterhaltszahlung verpflichtet, vorausgesetzt er verdient ausreichend Geld. Die Höhe des Unterhalts richtet sich v.a. nach seinem Einkommen und ist als Richtwert in der Düsseldorfer Tabelle festgelegt. Wenn der Ex-Partner keinen Unterhalt zahlt, kann man bei Staat einen Unterhaltsvorschuss beantra- gen. Dann zahlt der Staat je nach Alter des Kindes zwischen 154 und 273 Euro monatlich, er legt den Unterhalt aus und versucht ihn sich dann vom un- terhaltspflichtigen Elternteil zurückzuholen. Bekommt man Hartz IV oder ist bereits mit einem neuen Partner verheiratet, hat man keinen An- spruch auf diesen Vorschuss. Steuerklassenwechsel: Sie können einmal im Kalenderjahr Ihre Steuerklasse wechseln, spätestens zum 30. November sollte der Antrag für das laufende Jahr abgegeben werden. In besonderen Situationen wie bei einer Heirat oder Scheidung ist ausnahmsweise ein weiterer Steuerklassenwechsel möglich. Unterhalt steuerlich absetzen: Wenn Sie Unterhalt an Ihre Kinder oder Ihren Ex-Partner zahlen, können Sie diesen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzen. Dazu darf das Kind kein Kindergeld mehr erhalten (weil es z.B. über der Altersgrenze liegt), Sie müssen zur Unterhaltszahlung verpflichtet sein und der Unterhaltsempfänger darf eine bestimmte Vermögensgrenze nicht überschrei- ten. Je nachdem, an wen der Unterhalt gezahlt wird, können bis zu 9.000 Euro jährlich als außergewöhnliche Belastung oder bis zu 13.805 Euro als Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden. FINANZTIPP FINANZTIPP
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