lausebande_2018-11
Titelthema :: Seite 49 Arbeitgeber auf die ersten Tage des Mutterschut- zes zu verzichten, damit man noch auf sechs volle Monate mit Lohnbezug kommt. Allerdings akzep- tieren nicht mehr alle Elterngeldstellen diesen Verzicht. Nach der Geburt sollte das Paar wieder in die gewohnte Steuerklassen-Kombination zurück- wechseln. Zu bedenken ist bei diesem Steuerklas- sen-Modell: Sollte der Ehemann länger erkranken oder arbeitslos werden, während er Steuerklasse V hat, wirkt sich das negativ auf die Höhe des Kran- ken- bzw. Arbeitslosengeldes aus. Kindergeld Familien mit Kindern haben Anspruch auf ein mo- natliches Kindergeld. Aktuell beträgt das 194 Euro für das erste und das zweite Kind. Kindergeld wird in jedem Fall bis zum 18. Geburtstag des Kindes ge- zahlt. Darüber hinaus gibt es das Geld vom Staat nur noch, wenn das Kind arbeitslos ist, eine mit mindestens einem Kind, für das Kindergeld- anspruch besteht, allein zu Hause lebt. Für jedes weitere Kind gibt es 240 Euro. Ist bereits ein neuer Partner mit in die Wohnung gezogen, besteht der Anspruch nicht mehr. Elterngeld Eltern, die zugunsten ihres Nachwuchses nach der Geburt zu Hause bleiben, werden vom Staat finan- ziell unterstützt. Er zahlt Elterngeld als Ausgleich für den wegfallenden Lohn. Das Elterngeld beträgt in Abhängigkeit vom Nettoeinkommen vor der Ge- burt mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro. Da das Elterngeld auf Grundlage des vorherge- henden Nettoeinkommens berechnet wird, sollten verheiratete Paare einen Steuerklassenwechsel in Betracht ziehen. Da in der Regel die Frau die ers- ten zwölf Monate zu Hause bleibt, sollte sie bis zur Geburt in die günstigste Steuerklasse III wechseln, auch wenn der Partner deutlich mehr Geld ver- dient. Dadurch hat das Paar zwar vorübergehend weniger Netto-Einkommen. Die zu viel gezahlte Einkommensteuer erhält es aber mit der nächsten Steuererklärung zurück. Das Elterngeld lässt sich dagegen nicht mehr rückwirkend erhöhen. Eine Beispielrechnung verdeutlich den Mehrwert ei- nes Steuerklassenwechsels vor der Geburt: Eine 30-jährige Arbeitnehmerin verdient 2.000 Euro brutto im Monat. Durch die Steuerklasse V erhält sie netto etwa 1.150 Euro. Auf Basis dieses Netto- einkommens bekäme sie etwa 715 Euro Elterngeld. Mit Steuerklasse III käme sie auf ein Nettogehalt in Höhe von etwa 1580 Euro, macht 970 Euro Eltern- geld. Auf eine zwölfmonatige Elternzeit hochgerech- net, ist das immerhin ein Plus von gut 3.000 Euro für die Familienkasse. Um von diesem legalen Trick zu profitieren, müs- sen Paare schnell handeln. Sobald sie wissen, dass sie ein Kind erwarten, sollte beim Finanzamt der Steuerklassen-Wechsel beantragt werden. Denn für die Elterngeld-Berechnung müssen mindestens sechs Monate vor Beginn des Mutterschutzes in der günstigen Steuerklasse abgerechnet werden. Und die beantragte Steuerklasse gilt erst ab dem Folgemonat nach Beantragung. Liegt der errech- nete Geburtstermin an einem Monatsanfang, kann es unter Umständen sinnvoll sein, gegenüber dem » Mehr Elterngeld durch Steuerklassen- wechsel: Die Höhe des Elterngeldes bemisst sich nach der Höhe des Nettoeinkommens vor der Geburt. Verheiratete, werdende Eltern soll- ten daher über einen Steuerklassen-Wechsel nachdenken. Der Steuerklassenwechsel sollte schnellstmöglich nach dem positiven Schwan- gerschaftstest erfolgen, möglichst sieben Monate vor dem errechneten Geburtstermin. FINANZTIPP » Wer schon zu Beginn der Schwangerschaft in die richtige Steuerklasse wechselt, kann deutlich mehr Elterngeld erhalten.
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