lausebande_2018-11
Titelthema :: Seite 51 Minijob imUnternehmender Eltern Bei älteren Kindern, die studieren, können Familien Steuern sparen, wenn sie ein eigenes Unternehmen haben und den studierenden Nachwuchs dort als Minijobber beschäftigen. Der zweifache finanzielle Vorteil dabei: Bei einem Verdienst bis zu 450 Euro monatlich auf Minijob-Basis müssen Sohn bzw. Tochter auf den Lohn keine Steuern und Sozialab- gaben zahlen. Der Vorteil für die Eltern als Arbeit- geber: Sie können die 450 Euro, die sie vermutlich ohnehin als Unterstützung fürs Kind aufbringen würden, auf diese Weise als Betriebskosten geltend machen und so die Steuerlast reduzieren. Allerdings sollte das Kind auch tatsächlich im Betrieb mitarbei- ten. Ist es nur auf dem Papier angestellt, handelt es sich um Steuerhinterziehung. KostenHaushaltshilfe undHandwerker Kosten für eine Haushaltshilfe, den Gärtner oder den Handwerker können Familien ebenfalls steu- erlich geltend machen. Eine Haushaltshilfe muss bei einem Verdienst bis zu 450 Euro monatlich über die Minijob-Zentrale angemeldet werden. Dann las- sen sich bis zu 20 Prozent der Lohnkosten von der Steuer absetzen, allerdings höchstens 510 Euro pro Jahr. Bei Vollzeitangestellten sind bis zu 4.000 Euro absetzbar. Auch Mieter können die Kosten für Haus- meister, Schornsteinfeger und Winterdienst aus der Betriebskostenabrechnung geltend machen. Wich- tig für die Berücksichtigung bei der Steuererklä- rung: Nur die Lohnkosten können geltend gemacht werden, keine Materialkosten. Haushaltshilfe oder Handwerker dürfen nicht bar bezahlt werden, der Lohn muss überwiesen werden. Besuch der Schule muss zu einem anerkannten all- gemein- oder berufsbildenden Abschluss führen. Übrigens: Nicht von der Steuer absetzbar sind Kos- ten für Musikschule, Sportverein, Klassenfahrten, Schulmaterialien, Nachhilfe (nur in wenigen Aus- nahmen wie nach einem Umzug) oder Verpflegung. Ausbildungsfreibetrag Wenn das Kind eine Ausbildung beginnt, können die Eltern unter Umständen einen Ausbildungs- freibetrag geltend machen. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: • Das Kind muss volljährig sein. • Für das Kind besteht Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag. • Das Kind lebt nicht mehr in der elterlichen Wohnung. • Das Kind macht eine Berufsausbildung. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können Eltern über den Ausbildungsfreibetrag Ausgaben in Höhe bis zu 924 Euro pro Jahr geltend machen. Hat die Ausbildung im August begonnen, reduziert sich der Betrag anteilig. Dabei spielt es seit 2012 keine Rolle mehr, wieviel Geld das Kind während seiner Ausbildung verdient. Sparen für Kinder Wer Geld anlegt und dafür Zinsen bekommt, muss darauf Kapitalertragssteuer zahlen, es sei denn, Sie beantragen bei Ihrer Bank einen Freistellungs- auftrag. Dann sind bis zu 801 Euro Zinsen jährlich bei Alleinstehenden und 1602 Euro bei Ehepaaren steuerfrei. Dieser Sparerpauschbetrag gilt auch für minderjährige Kinder. Hat eine Familie zwei Kinder und legt für diese ebenfalls Sparkonten an, kann die Familie insgesamt gut 3.200 Euro Zinsen steuerfrei erhalten. Wichtig: Ein Konto, welches auf den Na- men des Kindes angelegt wurde, kann zwar bis zum 18. Geburtstag von den Eltern verwaltet werden, das Geld selbst und die Entscheidung wofür es ausge- geben wird, liegt aber bei den Kindern. Die Eltern dürfen von diesem Geld beispielsweise nicht die Klassenfahrt bezahlen. Ähnliche Regelungen gelten bei Wertpapieren. Prinzipiell können Eltern ihren Kindern innerhalb von zehn Jahren bis zu 400.000 Euro steuerfrei überlassen, ohne dass darauf Schen- kungs- oder Erbschaftssteuer anfällt. » Mehr Zinsen nach Heirat: Wenn ein Paar heiratet, kann der Sparerpauschbetrag neu aufgeteilt werden. Das kann sich finanziell loh- nen, wenn einer der beiden über ein deutlich höheres Vermögen verfügt. Waren vor der Ehe maximal 801 Euro Kapitalerträge pro Partner steuerfrei, sind es nach der Eheschließung 1.602 Euro für beide gemeinsam. Das heißt: Einer der beiden könnte beispielsweise 1.200 Euro Sparerpauschbetrag für sich nutzen, wenn dem anderen 400 Euro reichen. FINANZTIPP
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