lausebande-11-2022

Kinder in der StVO Aus diesen Gründen gelten für Kinder besondere Regeln im Straßenverkehr. Diese sind in der Straßenverkehrs-Ordnung StVO festgeschrieben. Hier ein Überblick: StVO §2 Kinder als Radfahrer Kinder unter acht Jahren müssen, Kinder zwischen 8 und 9 Jahren dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist der Radweg baulich von der Straße getrennt, dürfen auch Kinder unter acht Jahren den Radweg nutzen. Ein Mindestalter für Kinder auf dem Rad gibt es nicht. Bei Kindern unter acht Jahren darf ein Elternteil (oder eine andere Person ab 16 Jahren) als Aufsichtsperson auf dem Gehweg mitfahren. Ansonsten ist der Gehweg für Radfahrer ab 10 Jahren tabu. Wollen auf dem Gehweg radfahrende Kinder und Eltern die Straße überqueren, müssen sie absteigen. Fahren Kinder (und ein begleitender Elternteil) auf dem Gehweg, müssen sie Rücksicht auf die Fußgänger nehmen. Übrigens: Solange Kinder mit dem Rad auf dem Gehweg fahren, gelten sie als Fußgänger und ihr Fahrrad als Spielzeug. Damit muss es theoretisch nicht verkehrssicher sein. Praktisch heißt das: Wenn die Vierjährige gerade Fahrradfahren lernt und nur im Hellen unterwegs ist, ist es kein Problem, wenn das Rad über kein Licht verfügt. StVO §21 Kinder auf dem Rad mitnehmen Wenn Kinder nicht auf dem eigenen Rad fahren, sondern auf dem der Eltern, müssen sie entsprechend gesichert werden. Die Person, die das Kind auf demRadmitnimmt, muss mindestens 16 Jahre alt sein. Die Kinder wiederum dürfen höchstens sechs Jahre alt sein. Zudem brauchen sie einen eigenen Sitz, das Mitnehmen auf dem Gepäck66 › Titelthema träger oder auf dem Rahmen ist nicht erlaubt. Der Sitz kann wahlweise vorn oder hinten am Rad befestigt sein. Die StVO schreibt vor, dass Vorrichtungen dafür sorgen müssen, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. In einem zugelassenen Fahrradanhänger dürfen höchstens zwei Kinder transportiert werden. StVO §21 Kinder imAuto sichern Kinder unter zwölf Jahren bzw. unter 1,50 m Körpergröße müssen bei Autofahrten auf einem geeigneten Kindersitz oder einer Sitzerhöhung gesichert werden. Theoretisch lässt die StVO eine Ausnahme zu: Wenn auf der Rücksitzbank aufgrund von Kindersitzen nicht genug Platz ist für einen weiteren Kindersitz, reicht es, wenn Kinder ab drei Jahren mit einem Gurt angeschnallt sind. Wenn also bereits zwei Kindersitze auf der Rückbank sind und für einen dritten Kindersitz kein Platz ist, darf das dritte Kind ohne Kindersitz mitfahren. Praktisch sollten Eltern von dieser Ausnahmeregelung aus Sicherheitsgründen keinen Gebrauch machen. StVO §24 Roller und Laufrad Sind Kinder mit dem Roller oder Laufrad unterwegs, gelten sie als Fußgänger und haben sich an die entsprechenden Regeln zu halten. Das heißt vor allem: Sie müssen auf dem Gehweg bleiben, Radweg und Straße sind für sie tabu. StVO §31 Sport und Spiel Sport und Spiel auf der Fahrbahn, auf den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. Ausnahmen gelten nur in verkehrsberuhigten Bereichen sowie Spielstraßen und wenn Verkehrszeichen explizit bestimmte Sportarten (wie Inline-Skaten oder Reiten) zulassen. © ADAC

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