Hinten mit Hybrid

Datum: Mittwoch, 08. Juni 2016 11:46

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Rechtliche Grundlagen für die Familienradtour
Wenn das Laufrad durch das erste Kinderrad ersetzt wird, steht die Frage an: Worauf müssen Eltern achten, wenn sie mit Kindern im Straßenverkehr per Rad unterwegs sind? Das Fahrrad ist ebenso wie ein Auto ein Fahrzeug. Deshalb gelten zunächst die allgemeinen Regeln für den Fahrzeugverkehr, mit allen Rechten und Pflichten. Spezielle Vorschriften für den Radverkehr enthält die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).


Dürfen Kinder auf dem Fußweg fahren?
Radfahrer müssen in der Regel auf der Fahrbahn („auf der Straße“) fahren. Gibt es einen ausgeschilderten Radweg, müssen Radfahrer diesen benutzen und dürfen nicht auf die Straße ausweichen. Für Kinder gibt es Sondervorschriften, für sie gilt:

§2 (5) der StVO
„Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen.“
Acht- und Neunjährige dürfen also auch auf dem Radweg oder der Straße fahren. Sie dürfen aber auch noch weiter den Fußweg nutzen. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass Kinder unter zehn Jahren im Verkehr besonders gefährdet sind, weil sie sich noch nicht die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet haben. Sie haften deshalb auch nicht für Verkehrsunfälle mit Kraftfahrzeugen. Laut Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) müssen andere Verkehrsteilnehmer auf Kinder besondere Rücksicht nehmen.


Wo sollen die Eltern fahren? 
In der Praxis treten bei dieser Regelung Probleme auf. Die Begleitperson darf nicht auf dem Gehweg fahren und kann in vielen Situationen, insbesondere bei parkenden Autos, das Kind nicht ausreichend anleiten bzw. beaufsichtigen. Es gibt zudem zahlreiche Straßen mit wenig Verkehr und zum Radfahren ungeeigneten Gehwegen (z. B. in Tempo 30-Zonen). In diesem Fall wäre es sicherer, wenn Kind und Begleitperson auf der Fahrbahn fahren.

Laut StVO müssen Eltern getrennt von den Kindern fahren – auf der Straße oder dem Radweg, falls vorhanden. Doch das macht nicht immer Sinn – und auch wer ein Kind begleitet, das noch nicht im Straßenverkehr geübt ist, hat die Aufsichtspflicht und muss bei Fehlverhalten schnell reagieren können. Die Rechtsprechung gibt keine klaren Regeln für gemeinsame Touren vor. Einerseits könnten Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzen, wenn sie nicht in der Nähe sind, um die Fahrweise ihres Kindes notfalls zu korrigieren. Fahren Erwachsene aber mit auf dem Gehweg, so verhalten sie sich ordnungswidrig und müssen bei einem Unfall zumindest teilweise haften.

Experten sprechen sich trotz gegenteiliger Gerichtsurteile dafür aus, dass Kinder in Begleitung von Erwachsenen auf der Fahrbahn fahren dürfen. Der ADFC empfiehlt dafür: Eltern lassen ihr Kind einige Meter vorausfahren und folgen ihm etwas zur Straßenmitte versetzt. So schützen sie das Kind gegenüber dem Autoverkehr von hinten. Im Notfall können die Eltern dann rasch neben das Kind fahren oder durch Zuruf eingreifen. Sie haben dadurch die Situation im Blick. Wenn zwei Erwachsene mitradeln, nehmen sie die Kinder in den „Kasten“: ein Erwachsener voraus, einer hinterher.

Das Bundesverkehrsministerium bereitet derzeit zur Auflösung des Dilemmas eine Änderung der StVO vor, die Aufsichtspersonen die Begleitung von Kindern auf dem Gehweg erlaubt. Der ADFC hat sich für eine weitergehende Lockerung ausgesprochen: Kinder sollen dort fahren dürfen, wo auch ihre Eltern fahren.

Wer haftet bei Unfällen?
Seit 2002 haften Kinder bis zu zehn Jahren nicht für Schäden, die sie bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug verursachen. Sie selbst erhalten auch bei eigenem Verschulden – etwa Missachtung der Vorfahrt – vollen Schadenersatz. Anders ist die Regelung bei parkenden Autos:
Fährt ein Kind, das älter als sieben Jahre ist, gegen ein abgestelltes Kraftfahrzeug, so kann es abhängig von seiner individuellen Einsicht für den Schaden selbst verantwortlich sein. Darüber hinaus kommt auch eine Haftung der Eltern in Betracht. Diese müssen sich – auch durch entsprechende Kontrollen – davon überzeugen, dass sich ihr Kind im Straßenverkehr auch alleine sicher bewegen kann. Schüler sind auf dem Weg von und zur Schule im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert. Dieser Versicherungsschutz besteht unabhängig vom Alter und auch dann, wenn die Kinder mit dem Rad fahren, übrigens auch dann wenn die Schule das Radfahren untersagt hat.


Welche Regeln gelten für Fahrrad-Kindersitze?
Für Kinder, die noch nicht allein mit dem Rad fahren, sondern auf dem elterlichen Fahrrad mitfahren, gilt

§21 (3) der StVO 
„Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes.“

Mindestalter der Person, die auf dem Fahrrad ein Kind transportiert: 16 Jahre

Höchstalter des transportierten Kindes: 6 Jahre

Maximalgewicht des Kindes:
Minimal- und Maximalgewicht des Kindes für
Kindersitze nach DIN-Norm:
9 bis 15 Kilogramm bei Sitzmontage vorne
9 bis 22 Kilogramm bei Sitzmontage hinten
 
Erlaubt ist die Beförderung mehrerer Kinder. Die Verkehrssicherheit des Fahrrades darf durch die Kindermitnahme nicht beeinträchtigt werden.

Mit freundlicher Unterstützung des ADFC.

www.adfc.de