Im Namen der Kinder!

Datum: Freitag, 25. August 2017 10:55

KiKo – Interessenvertretung für Kinder beim Bundestag

Bereits seit 1988 ist die sogenannte Kinderkommission beim Deutschen Bundestag angesiedelt. Sie vertritt die Interessen von Kindern und Jugendlichen im Parlament. Sie ist ein Unterausschuss des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Jede Fraktion des Deutschen Bundestages schickt eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten in die Kinderkommission. Die Einrichtung der KiKo vor knapp 20 Jahren sollte unterstreichen, dass der Bundestag die Interessen von Kindern und Jugendlichen besonders ernst nimmt. Die Kinderkommission soll unter anderem ein Wächteramt im Interesse der Kinder ausüben. Sie hat verschiedene Möglichkeiten, sich für die Interessen von Kindern und Jugendlichen einzusetzen. Dazu gehören unter anderem:

  • öffentliche und nichtöffentliche Gespräche mit Experten, um zu verschiedensten Themen Standpunkte zu entwickeln
  • Öffentlichkeitsarbeit zu Themen, die für Kinder und Jugendliche wichtig sind
  • Einforderung einer stärkeren Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in der Gesellschaft


Die Kinderkommission ist ein Gremium des Gesetzgebers. Da in Deutschland das Prinzip der Gewaltenteilung gilt, darf sie sich nicht in Einzelfälle einmischen. So kann die KiKo beispielsweise keinen Streit um das Umgangsrecht entscheiden, keine Gerichtsentscheidungen aufheben oder die Entscheidungen von Jugendämtern beeinflussen. Die Kinderkommission braucht außerdem die Rückmeldung von Kindern und Jugendlichen, die für ihre Interessen eintreten und aktiv ihre Umwelt mitgestalten wollen. Kinder und Jugendliche müssen der Kinderkommission sagen, in welchen Bereichen es aus ihrer Sicht Probleme gibt.

Quelle und mehr Informationen: https://www.bundestag.de/ausschuesse18/a13/kiko/informationen/informationen/215898 


Kinderrechte im Überblick

In den o.g. Rechten und Gesetzen gibt es zahlreiche Rechte für Kinder, wir stellen die wichtigsten vor. Kinder haben das Recht auf...

  • Leben, Gesundheit und gute körperliche Entwicklung.
  • Entwicklung ihrer Persönlichkeit und Entfaltung ihrer Fähigkeiten.
  • Zusammenleben der Familie und auf Kontakt und gute Beziehungen zu beiden Eltern.
  • Schutz vor Gewalt, Misshandlung und Vernachlässigung.
  • Gehör in allen Angelegenheiten, die sie betreffen.
  • Bildung. Dazu gehört auch der seit 2013 gültige Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab einem Jahr.


Ausgewählte Kinderrechte ausführlich dargestellt:

Recht auf gewaltfreie Erziehung

Jedes Kind hat das Recht auf Schutz vor körperlicher und geistiger Gewalt, vor Misshandlung, Ausbeutung, sexuellem Missbrauch. Das heißt u.a.: Eltern dürfen ihre Kinder nicht schlagen, auch der Klaps auf den Po ist tabu. Die elterliche Züchtigung war übrigens bis zum Jahr 2000 in Deutschland noch erlaubt. Der entsprechende Paragraf aus dem BGB, der „angemessene Zuchtmittel“ durch die Eltern erlaubte, war 1998 auch wegen der UNKinderrechtskonvention entschärft worden: „Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, insbesondere körperliche und seelische Misshandlungen, sind unzulässig.“ hieß es noch bis 2000. Erst seitdem ist das Recht auf „gewaltfreie Erziehung“ im BGB explizit festgeschrieben: „Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“ Eine Umfrage unter Eltern vor fünf Jahren brachte aber ans Licht, dass etwa 40 Prozent der Eltern gelegentlich die Hand „ausrutscht“. Das Recht auf gewaltfreie Erziehung bedeutet auch, dass der Staat eingreifen kann bzw. muss, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Eltern ihr Kind grob vernachlässigen oder misshandeln.

Recht auf Freizeit und Spiel

Jedes Kind hat das Recht auf freie Zeit, in der es spielen und sich erholen kann. In der es also nicht lernen oder arbeiten muss. Das kann sein: mit Freunden treffen, Fußball spielen, eine Runde Uno spielen, ein Buch lesen oder einfach mal faulenzen und gar nichts machen. Die Umsetzung dieses Rechts liegt größtenteils in der Verantwortung der Eltern. Der Staat flankiert dies aber, indem er Angebote der Kinder- und Jugendarbeit fördert. Kinder haben außerdem ein Recht auf genügend Platz, um ihre freie Zeit zu verbringen. Es muss also in ihrem Heimatort Plätze geben, wo Kinder spielen können – z.B. ein Bolzplatz oder ein Spielplatz.

Ferienjob & Kinderarbeit

In welchem Alter und wie lange Kinder bzw. Jugendliche arbeiten dürfen, ist im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. Prinzipiell ist die Arbeit von Kindern verboten. Ausnahmen gelten für Kinder ab 13 Jahren, wenn die Eltern zustimmen und es sich um einfache Tätigkeiten handelt wie Zeitungsaustragen, Babysitten oder Nachhilfeunterricht. Erlaubt sind max. zwei Stunden am Tag, in landwirtschaftlichen Betrieben 3 Stunden. Die Kinder dürfen nur zwischen 8 und 18 Uhr arbeiten, nicht jedoch vor oder während des Schulunterrichts. Kinder die nicht mehr der Schulpflicht unterliegen, dürfen eine Ausbildung aufnehmen oder bis zu sieben Stunden täglich einer leichten Tätigkeit nachgehen. Jugendliche ab 15 Jahren dürfen höchsten 8 Stunden täglich bzw. 40 Stunden wöchentlich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben etwas länger beschäftigt werden. Zudem sind bei Jugendlichen je nach Branche die Arbeitszeiten begrenzt, Nachtarbeit ist weitgehend untersagt. In einem festen Arbeitsverhältnis stehen Jugendlichen je nach Alter zwischen 25 und 30 Urlaubsstagen pro Monat zu. Gefährliche und Akkord-Arbeit ist für Jugendliche tabu. Handelt es sich um einen zeitlich befristeten Ferienjob, fallen keine Beiträge für Sozialversicherung an, Lohnsteuer wird fällig, wenn der Verdienst die Minijob-Grenze von 400 Euro übersteigt. Bei einem Ferienjob sind die Jugendlichen unfallversichert.

Kinder im Straßenverkehr

Die Altersschwelle für eine Haftung von Kindern im motorisierten Verkehr wurde seit 2002 auf 10 Jahre heraufgesetzt. Das bedeutet: Ein noch nicht zehnjähriges Kind wird bei einem Unfall mit Auto, Bus oder Bahn von der Haftung ausgenommen und muss sich auch bei seinen eigenen Schadensersatzansprüchen kein Mitverschulden entgegenhalten lassen. Bei Deliktfähigkeit, z.B. für das Zerkratzen von Autos, liegt die Altersgrenze jedoch schon bei 7 Jahren. Fürs Radfahren mit Kindern gelten folgende Gesetze: Kinder dürfen, bis sie zehn Jahre alt sind, mit dem Fahrrad auf dem Fußweg fahren. Sind sie jünger als acht Jahre, müssen sie sogar auf dem Fußweg fahren. Seit kurzem dürfen Eltern mit ihren Kindern auf dem Fußweg fahren, um im Notfall schneller reagieren zu können. Wer seine Kinder mit dem Rad transportieren will, muss sie entsprechend sichern: Kinder unter sieben Jahren dürfen nur in einem speziellen Fahrradsitz mitgenommen werden. Helme sind nicht verpflichtend, aber empfehlenswert. Für die Autofahrt gilt: Kinder bis zum vollendeten 12. Geburtstag, die kleiner als 1,50 m sind, müssen in geeigneten Kindersitzen gesichert werden.