Bierdeckel oder Roman?

Datum: Dienstag, 30. Oktober 2018 14:53

Kindergeld
Familien mit Kindern haben Anspruch auf ein monatliches Kindergeld. Aktuell beträgt das 194 Euro für das erste und das zweite Kind. Kindergeld wird in jedem Fall bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt. Darüber hinaus gibt es das Geld vom Staat nur noch, wenn das Kind arbeitslos ist, eine Ausbildung absolviert, studiert oder einen anerkannten Freiwilligendienst leistet. Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, gibt es das Kindergeld bis zum 21. bzw. 25. Geburtstag, für behinderte Kinder länger. Kindergeld muss bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden, Anspruch darauf besteht ab der Geburt des Kindes. Das Kindergeld wird rückwirkend für den Monat gezahlt, in dem das Kind zur Welt kam. Wurde das Kind beispielweise am 31. Oktober geboren, gibt es noch für den gesamten Oktober Geld. Kindergeld wird höchstens jedoch sechs Monate rückwirkend gezahlt. Daher sollte der Antrag bald nach der Geburt gestellt werden.

Kinderfreibeträge
Für einige Familie kann die Berücksichtigung der Kinderfreibeträge günstiger sein als die Auszahlung des Kindergeldes. Das allerdings überprüft das Finanzamt automatisch mit der Steuererklärung, die Eltern müssen hier nicht selbst aktiv werden. Der Kinderfreibetrag liegt aktuell bei 4.788 Euro pro Kind, mit dem Freibetrag für Betreuung und Ausbildungsbedarf bei insgesamt 7.428 Euro. Diese Freibeträge werden bei der Einkommenssteuer berücksichtigt und führen unter Umständen dazu, dass Paare weniger Steuern zahlen müssen. Als Faustregel gilt, dass Ehepaare ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 60.000 Euro mit dem Freibetrag günstiger kommen. Für Alleinerziehende liegt die Grenze bei etwa 30.000 Euro.

Kosten Kinderbetreuung und Schulgeld
Für einige Familien kann die Berücksichtigung der Kinderfreibeträge günstiger sein als die Auszahlung des Kindergeldes. Das allerdings überprüft das Finanzamt automatisch mit der Steuererklärung, die Eltern müssen hier nicht selbst aktiv werden. Der Kinderfreibetrag liegt aktuell bei 4.788 Euro pro Kind, mit dem Freibetrag für Betreuung und Ausbildungsbedarf bei insgesamt 7.428 Euro. Diese Freibeträge werden bei der Einkommenssteuer berücksichtigt und führen unter Umständen dazu, dass Paare weniger Steuern zahlen müssen. Als Faustregel gilt, dass Ehepaare ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 60.000 Euro mit dem Freibetrag günstiger kommen. Für Alleinerziehende liegt die Grenze bei etwa 30.000 Euro.
Schulgeld für den Besuch einer Privatschule lässt sich in der Regel ebenfalls von der Steuer absetzen. Eltern können bis zu 30 Prozent oder höchstens 5.000 Euro im Jahr als Sonderausgaben geltend machen, allerdings ohne Kosten für Verpflegung und Unterkunft (z.B. Internat). Zudem muss der Besuch der Schule muss zu einem anerkannten allgemein- oder berufsbildenden Abschluss führen.

Übrigens: Nicht von der Steuer absetzbar sind Kosten für Musikschule, Sportverein, Klassenfahrten, Schulmaterialien, Nachhilfe (nur in wenigen Ausnahmen wie nach einem Umzug) oder Verpflegung.

Ausbildungsfreibetrag
Wenn das Kind eine Ausbildung beginnt, können die Eltern unter Umständen einen Ausbildungsfreibetrag geltend machen. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Kind muss volljährig sein.
  • Für das Kind besteht Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag.
  • Das Kind lebt nicht mehr in der elterlichen Wohnung.
  • Das Kind macht eine Berufsausbildung.


Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können Eltern über den Ausbildungsfreibetrag Ausgaben in Höhe bis zu 924 Euro pro Jahr geltend machen. Hat die Ausbildung im August begonnen, reduziert sich der Betrag anteilig. Dabei spielt es seit 2012 keine Rolle mehr, wieviel Geld das Kind während seiner Ausbildung verdient.

Sparen für Kinder
Wer Geld anlegt und dafür Zinsen bekommt, muss darauf Kapitalertragssteuer zahlen, es sei denn, Sie beantragen bei Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag. Dann sind bis zu 801 Euro Zinsen jährlich bei Alleinstehenden und 1602 Euro bei Ehepaaren steuerfrei. Dieser Sparerpauschbetrag gilt auch für minderjährige Kinder. Hat eine Familie zwei Kinder und legt für diese ebenfalls Sparkonten an, kann die Familie insgesamt gut 3.200 Euro Zinsen steuerfrei erhalten. Wichtig: Ein Konto, welches auf den Namen des Kindes angelegt wurde, kann zwar bis zum 18. Geburtstag von den Eltern verwaltet werden, das Geld selbst und die Entscheidung wofür es ausgegeben wird, liegt aber bei den Kindern. Die Eltern dürfen von diesem Geld beispielsweise nicht die Klassenfahrt bezahlen. Ähnliche Regelungen gelten bei Wertpapieren. Prinzipiell können Eltern ihren Kindern innerhalb von zehn Jahren bis zu 400.000 Euro steuerfrei überlassen, ohne dass darauf Schenkungs- oder Erbschaftssteuer anfällt.

Minijob im Unternehmen der Eltern
Bei älteren Kindern, die studieren, können Familien Steuern sparen, wenn sie ein eigenes Unternehmen haben und den studierenden Nachwuchs dort als Minijobber beschäftigen. Der zweifache finanzielle Vorteil dabei: Bei einem Verdienst bis zu 450 Euro monatlich auf Minijob-Basis müssen Sohn bzw. Tochter auf den Lohn keine Steuern und Sozialabgaben zahlen. Der Vorteil für die Eltern als Arbeitgeber: Sie können die 450 Euro, die sie vermutlich ohnehin als Unterstützung fürs Kind aufbringen würden, auf diese Weise als Betriebskosten geltend machen und so die Steuerlast reduzieren. Allerdings sollte das Kind auch tatsächlich im Betrieb mitarbeiten. Ist es nur auf dem Papier angestellt, handelt es sich um Steuerhinterziehung.

Kosten Haushaltshilfe und Handwerker
Kosten für eine Haushaltshilfe, den Gärtner oder den Handwerker können Familien ebenfalls steuerlich geltend machen. Eine Haushaltshilfe muss bei einem Verdienst bis zu 450 Euro monatlich über die Minijob-Zentrale angemeldet werden. Dann lassen sich bis zu 20 Prozent der Lohnkosten von der Steuer absetzen, allerdings höchstens 510 Euro pro Jahr. Bei Vollzeitangestellten sind bis zu 4.000 Euro absetzbar. Auch Mieter können die Kosten für Hausmeister, Schornsteinfeger und Winterdienst aus der Betriebskostenabrechnung geltend machen. Wichtig für die Berücksichtigung bei der Steuererklärung: Nur die Lohnkosten können geltend gemacht werden, keine Materialkosten. Haushaltshilfe oder Handwerker dürfen nicht bar bezahlt werden, der Lohn muss überwiesen werden.

Kosten für Pflege Angehöriger
Das Thema Pflege und Steuer ist ziemlich komplex, weswegen man in solch einem Fall besser einen Experten zu Rate zieht. In welchen Fällen man Kosten für die Pflege von Angehörigen absetzen kann, ist von verschiedenen Faktoren abhängig, u.a. davon ob ein Pflegegrad vorliegt und ob der zu Pflegende im Heim ein eigenes Appartement mit Bad und Kochecke bewohnt oder nur ein Zimmer. Es macht für die steuerliche Berücksichtigung auch einen Unterschied, ob die Unterbringung im Heim altersbedingt oder aufgrund einer Erkrankung erfolgte.