Heiraten bevor ein Kind kommt?

Datum: Donnerstag, 30. April 2020 12:23

 

Mutter- und Vaterschaft sind gesetzlich geregelt. Gemäß § 1591 BGB ist die Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat. Gemäß § 1592 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
Egal ob die Mutter verheiratet ist oder nicht, sie ist immer die Mutter des von ihr geborenen Kindes. Der mit der Mutter verheiratete Vater wird automatisch Vater. Der unverheiratete Vater muss die Vaterschaft anerkennen und die Mutter muss dem zustimmen. Stimmt sie dem nicht zu, muss die Vaterschaft familiengerichtlich festgestellt werden.
Von der Geburt an bis zum Tag vor dem 18. Geburtstag haben Kinder aufgrund ihrer Minderjährigkeit einen gesetzlichen Vertreter/ Sorgeberechtigten. Dies sind in der Regel die Eltern des Kindes. Sind die Eltern des Kindes verheiratet, sind sie ab Geburt kraft Gesetzes gemeinsam sorgeberechtigt. Für unverheiratete Eltern gilt § 1626a BGB. Beide sind sorgeberechtigt, wenn sie eine gemeinsame Sorgeerklärung beim örtlich zuständigen Jugendamt abgeben oder nach der Geburt heiraten oder das Familiengericht die gemeinsame Sorge überträgt. Die Mutter hat ansonsten kraft Gesetztes die alleinige elterliche Sorge.
Jedes Kind bekommt einen Vor- und einen Nachnamen. Den Vornamen bestimmen die Eltern des Kindes in der gemeinsamen elterlichen Sorge gemeinsam und in der alleingen elterlichen Sorge allein.
Sind die Eltern des Kindes verheiratet, dann erhält das Kind gemäß § 1616 BGB den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen/ Nachnamen.

Haben die Eltern keinen Ehenamen und sind aufgrund der Ehe in der gemeinsamen elterlichen Sorge, haben sie nach § 1617 BGB nach der Geburt einen Monat Zeit, sich auf einen Geburtsnamen/ Nachnamen zu einigen. Dieser Geburtsname wird mit der ersten Einigung für sämtliche Kinder der Eheleute festgelegt. Die Festlegung ist gegenüber dem Standesamt zu erklären.

Haben die Eltern keinen Ehenamen und ein Elternteil ist alleinsorgeberechtigt, dann erhält das Kind gemäß § 1617a BGB den Nachnamen des Alleinsorgeberechtigten als Geburtsnamen. Der Alleinsorgeberechtigte kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt auch den Nachnamen des anderen Elternteils des Kindes als Geburtsnamen erteilen.

Mit Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge, nachdem das Kind bereits einen Namen hatt, haben die Eltern gemäß § 1617b BGB 3 Monate Zeit, diesen Namen zu ändern.

Kindererziehungszeiten sind rentenrechtliche Anrechnungszeiten, die Rentenanwartschaften bzw. die spätere Rente erhöhen. Für Kinder, die nach 1992 geboren wurden, erhalten Eltern bis zu 36 Monate Kindererziehungszeit gutgeschrieben, wenn das Kind im Haushalt mindestens eines Elternteils aufwächst. Kindererziehungszeiten entstehen erst mit dem Kalendermonat nach der Geburt des Kindes. Kindererziehungszeiten werden nur einem Elternteil zugeordnet. Durch eine gemeinsame Erklärung können dem Vater Kindererziehungszeiten auf sein Rentenversicherungskonto übertragen werden. Die hierfür erforderliche Erklärung ist von beiden Elternteilen zu unterschreiben und beim zuständigen Rentenversicherungsträger abzugeben. Mit einer solchen Erklärung wird zum Ausdruck gebracht, dass das Kind/ die Kinder überwiegend vom Vater erzogen wurden bzw. er die Kindererziehung überwiegend sichergestellt hat. Für die Kindererziehungszeiten ist grundsätzlich egal, ob Eltern verheiratet sind oder nicht. Erst beim Versorgungsausgleich, der im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens durchgeführt wird, profitiert der Elternteil, der keine Kindererziehungszeiten hat von denen des anderen Elternteils.

Fazit: Es hat Vorteile verheiratet zu sein, wenn ein Kind zur Welt kommt, weil viele Entscheidungen für und um das Kind automatisch kraft Gesetzes erfolgen.


Autorin:
Antje Gerdes
Fachanwältin für Familienrecht
HEA Rechtsanwälte in Partnerschaft
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