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Datum: Samstag, 01. Oktober 2022 11:17

Kinder in der StVO

Aus diesen Gründen gelten für Kinder besondere Regeln im Straßenverkehr. Diese sind in der Straßenverkehrs-Ordnung StVO festgeschrieben. Hier ein Überblick:

StVO §2 Kinder als Radfahrer

Kinder unter acht Jahren müssen, Kinder zwischen 8 und 9 Jahren dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist der Radweg baulich von der Straße getrennt, dürfen auch Kinder unter acht Jahren den Radweg nutzen. Ein Mindestalter für Kinder auf dem Rad gibt es nicht. Bei Kindern unter acht Jahren darf ein Elternteil (oder eine andere Person ab 16 Jahren) als Aufsichtsperson auf dem Gehweg mitfahren. Ansonsten ist der Gehweg für Radfahrer ab 10 Jahren tabu. Wollen auf dem Gehweg radfahrende Kinder und Eltern die Straße überqueren, müssen sie absteigen. Fahren Kinder (und ein begleitender Elternteil) auf dem Gehweg, müssen sie Rücksicht auf die Fußgänger nehmen. Übrigens: Solange Kinder mit dem Rad auf dem Gehweg fahren, gelten sie als Fußgänger und ihr Fahrrad als Spielzeug. Damit muss es theoretisch nicht verkehrssicher sein. Praktisch heißt das: Wenn die Vierjährige gerade Fahrradfahren lernt und nur im Hellen unterwegs ist, ist es kein Problem, wenn das Rad über kein Licht verfügt.

StVO §21 Kinder auf dem Rad mitnehmen

Wenn Kinder nicht auf dem eigenen Rad fahren, sondern auf dem der Eltern, müssen sie entsprechend gesichert werden. Die Person, die das Kind auf dem Rad mitnimmt, muss mindestens 16 Jahre alt sein. Die Kinder wiederum dürfen höchstens sechs Jahre alt sein. Zudem brauchen sie einen eigenen Sitz, das Mitnehmen auf dem Gepäckträger oder auf dem Rahmen ist nicht erlaubt. Der Sitz kann wahlweise vorn oder hinten am Rad befestigt sein. Die StVO schreibt vor, dass Vorrichtungen dafür sorgen müssen, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. In einem zugelassenen Fahrradanhänger dürfen höchstens zwei Kinder transportiert werden.

StVO §21 Kinder im Auto sichern

Kinder unter zwölf Jahren bzw. unter 1,50 m Körpergröße müssen bei Autofahrten auf einem geeigneten Kindersitz oder einer Sitzerhöhung gesichert werden. Theoretisch lässt die StVO eine Ausnahme zu: Wenn auf der Rücksitzbank aufgrund von Kindersitzen nicht genug Platz ist für einen weiteren Kindersitz, reicht es, wenn Kinder ab drei Jahren mit einem Gurt angeschnallt sind. Wenn also bereits zwei Kindersitze auf der Rückbank sind und für einen dritten Kindersitz kein Platz ist, darf das dritte Kind ohne Kindersitz mitfahren. Praktisch sollten Eltern von dieser Ausnahmeregelung aus Sicherheitsgründen keinen Gebrauch machen.

StVO §24 Roller und Laufrad

Sind Kinder mit dem Roller oder Laufrad unterwegs, gelten sie als Fußgänger und haben sich an die entsprechenden Regeln zu halten. Das heißt vor allem: Sie müssen auf dem Gehweg bleiben, Radweg und Straße sind für sie tabu.

StVO §31 Sport und Spiel

Sport und Spiel auf der Fahrbahn, auf den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. Ausnahmen gelten nur in verkehrsberuhigten Bereichen sowie Spielstraßen und wenn Verkehrszeichen explizit bestimmte Sportarten (wie Inline-Skaten oder Reiten) zulassen.

Helm oder nicht Helm?

Einen Schutzhelm schreibt die Straßenverkehrsordnung nur auf Krad, Mofa, Moped und Motorrad vor. Für Radfahrer gibt es in Deutschland keine Helmpflicht. Damit reiht sich Deutschland ein in die Regeln der meisten anderen europäischen Länder. Nur wenige Länder haben eine generelle Helmpflicht für Radfahrer, darunter Malta und Finnland. Andere Länder begrenzen die Helmpflicht auf Straßen außerhalb von Ortschaften, dazu gehören Spanien und die Slowakei. Mehrere Länder legen Wert auf den Schutz von Kindern, dort gilt die Helmpflicht nur für sie: Estland, Island, Kroatien, Litauen, Österreich, Schweden, Slowenien, Tschechien.

Obwohl in Deutschland keine Helmpflicht gilt – weder für Kinder noch Erwachsene – empfehlen die meisten Experten, auf dem Rad einen Helm zu tragen. Denn er kann bei einem Unfall oder Sturz vor schweren Kopfverletzungen schützen. Beim Helmkauf sollten Sie auf folgende Punkte achten: Der Helm sollte gut passen. Kaufen Sie bitte keinen zu großen Helm, in den das Kind noch reinwachsen soll. Für die passende Größe empfiehlt es sich, den Kopfumfang zu messen und natürlich den Helm aufzuprobieren. Hilfreich ist ein Licht hinten am Helm, es sorgt für mehr Sichtbarkeit in der dunklen Jahreszeit. Nach etwa fünf Jahren sollte der Helm ausgetauscht werden, da das Material mit der Zeit porös wird und nicht mehr so zuverlässig schützt. Ein Austausch wird ebenso nach einem Sturz empfohlen, da der Helm nicht sichtbare Risse davon getragen haben könnte. Die Optik des Helms ist für die Verkehrssicherheit nicht relevant, ein schönes Muster oder die Lieblingsfarbe des Kindes können aber die Lust am Tragen erhöhen. Wichtig für Sie als Eltern: Seien Sie Vorbild und tragen Sie ebenfalls einen Helm, insbesondere wenn Sie gemeinsam mit den Kindern unterwegs sind.

Die Bundesanstalt für Straßenwesen führt seit Mitte der 1970er-Jahre repräsentative Verkehrsbeobachtungen durch, bei denen auch das Tragen des Helms erhoben wird. Die zuletzt für 2021 veröffentlichten Zahlen zeigen, dass drei Viertel (77 Prozent) der Kinder im Grundschulalter einen Helm tragen. Bei Jugendlichen sind es noch 39 Prozent. Schaut man sich alle Altersgruppen an, trägt nicht einmal jeder Dritte einen Helm.