Titelthema :: Seite 59
Im Freistaat Sachsen regelt Artikel 9 den Kinder
und Jugendschutz:
1. Das Land erkennt das Recht eines jeden Kindes
auf eine gesunde seelische, geistige und körper-
liche Entwicklung an.
2. Die Jugend ist vor sittlicher, geistiger und kör-
perlicher Gefährdung besonders zu schützen.
3. Das Land fördert den vorbeugenden Gesund-
heitsschutz für Kinder und Jugendliche sowie
Einrichtungen zu ihrer Betreuung.
Das deutsche Grundgesetz
ist die wichtigste
Grundlage des Zusammenlebens in Deutschland.
Die Grundrechte auf unantastbare Menschenwür-
de, auf Religionsfreiheit, auf Nicht-Diskriminie-
rung, auf körperliche Unversehrtheit gilt für Er-
wachsene ebenso wie für Kinder. Darüber hinaus
enthält das Grundgesetz in Artikel 6 Aussagen über
Familie und Kinder:
1. Ehe und Familie stehen unter dem besonderen
Schutze der staatlichen Ordnung.
2. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natür-
liche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen
obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht
die staatliche Gemeinschaft.
3. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten
dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes
von der Familie getrennt werden, wenn die Er-
ziehungsberechtigten versagen oder wenn die
Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen
drohen.
4. Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und
die Fürsorge der Gemeinschaft.
5. Den unehelichen Kindern sind durch die Ge-
setzgebung die gleichen Bedingungen für ihre
leibliche und seelische Entwicklung und ihre
Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den
ehelichen Kindern.
Kritiker bemängeln, diese Aussagen sind über Kin-
der gemacht, nicht jedoch für Kinder. Das Grundge-
setz betrachte Kinder als Objekte, nicht als Subjekte
mit eigenen Rechten. Mehrere Organisationen und
Verbände haben sich daher der Kampagne „Kinder-
rechte ins Grundgesetz!“ angeschlossen.
sagt: „Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Er-
ziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Ver-
letzungen und andere entwürdigende Maßnahmen
sind unzulässig.“
Sind die Eltern nicht in der Lage sich um ihr Kind
zu kümmern, drohen dem Kind Vernachlässigung
oder gar Missbrauch, kann der Staat in Form des
Jugendamtes eingreifen. Dessen Beratungs- und
Eingriffsmöglichkeiten sind im Sozialgesetzbuch
und in extra Gesetzen zum Kinderschutz festge-
schrieben.
Regelungen auf Landesebene:
Jedes Bundesland
hat eine eigene Verfassung, in 14 von 16 Bundeslän-
dern sind explizit auch Kinderrechte festgeschrie-
ben, nur Hamburg und Hessen verzichten darauf.
In der Verfassung des Landes Brandenburg
schreibt Artikel 27 folgende Rechte zu Schutz und
Erziehung von Kindern und Jugendlichen fest:
1. Kinder haben als eigenständige Personen
das Recht auf Achtung ihrer Würde.
2. Eltern haben das Recht und die Pflicht zur Erzie-
hung ihrer Kinder.
3. Kinder genießen in besonderer Weise den Schutz
von Staat und Gesellschaft. Wer Kinder erzieht,
hat Anspruch auf angemessene staatliche Hilfe
und gesellschaftliche Rücksichtnahme.
4. Kindern und Jugendlichen ist durch Gesetz eine
Rechtsstellung einzuräumen, die ihrer wachsen-
den Einsichtsfähigkeit durch die Anerkennung
zunehmender Selbständigkeit gerecht wird.
5. Kinder und Jugendliche sind vor körperlicher
und seelischer Vernachlässigung und Misshand-
lung zu schützen. Wird das Wohl von Kindern
oder Jugendlichen gefährdet, insbesondere
durch Versagen der Erziehungsberechtigten,
hat das Gemeinwesen die erforderlichen Hilfen
zu gewährleisten und die gesetzlich geregelten
Maßnahmen zu ergreifen.
6. Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbän-
de fördern, unabhängig von der Trägerschaft,
Kindertagesstätten und Jugendfreizeiteinrich-
tungen.
7. Jedes Kind hat nach Maßgabe des Gesetzes ei-
nen Anspruch auf Erziehung, Bildung, Betreu-
ung und Versorgung in einer Kindertagesstätte.
8. Kinderarbeit ist verboten.
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