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Titelthema :: Seite 59

Im Freistaat Sachsen regelt Artikel 9 den Kinder

und Jugendschutz:

1. Das Land erkennt das Recht eines jeden Kindes

auf eine gesunde seelische, geistige und körper-

liche Entwicklung an.

2. Die Jugend ist vor sittlicher, geistiger und kör-

perlicher Gefährdung besonders zu schützen.

3. Das Land fördert den vorbeugenden Gesund-

heitsschutz für Kinder und Jugendliche sowie

Einrichtungen zu ihrer Betreuung.

Das deutsche Grundgesetz

ist die wichtigste

Grundlage des Zusammenlebens in Deutschland.

Die Grundrechte auf unantastbare Menschenwür-

de, auf Religionsfreiheit, auf Nicht-Diskriminie-

rung, auf körperliche Unversehrtheit gilt für Er-

wachsene ebenso wie für Kinder. Darüber hinaus

enthält das Grundgesetz in Artikel 6 Aussagen über

Familie und Kinder:

1. Ehe und Familie stehen unter dem besonderen

Schutze der staatlichen Ordnung.

2. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natür-

liche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen

obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht

die staatliche Gemeinschaft.

3. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten

dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes

von der Familie getrennt werden, wenn die Er-

ziehungsberechtigten versagen oder wenn die

Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen

drohen.

4. Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und

die Fürsorge der Gemeinschaft.

5. Den unehelichen Kindern sind durch die Ge-

setzgebung die gleichen Bedingungen für ihre

leibliche und seelische Entwicklung und ihre

Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den

ehelichen Kindern.

Kritiker bemängeln, diese Aussagen sind über Kin-

der gemacht, nicht jedoch für Kinder. Das Grundge-

setz betrachte Kinder als Objekte, nicht als Subjekte

mit eigenen Rechten. Mehrere Organisationen und

Verbände haben sich daher der Kampagne „Kinder-

rechte ins Grundgesetz!“ angeschlossen.

sagt: „Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Er-

ziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Ver-

letzungen und andere entwürdigende Maßnahmen

sind unzulässig.“

Sind die Eltern nicht in der Lage sich um ihr Kind

zu kümmern, drohen dem Kind Vernachlässigung

oder gar Missbrauch, kann der Staat in Form des

Jugendamtes eingreifen. Dessen Beratungs- und

Eingriffsmöglichkeiten sind im Sozialgesetzbuch

und in extra Gesetzen zum Kinderschutz festge-

schrieben.

Regelungen auf Landesebene:

Jedes Bundesland

hat eine eigene Verfassung, in 14 von 16 Bundeslän-

dern sind explizit auch Kinderrechte festgeschrie-

ben, nur Hamburg und Hessen verzichten darauf.

In der Verfassung des Landes Brandenburg

schreibt Artikel 27 folgende Rechte zu Schutz und

Erziehung von Kindern und Jugendlichen fest:

1. Kinder haben als eigenständige Personen

das Recht auf Achtung ihrer Würde.

2. Eltern haben das Recht und die Pflicht zur Erzie-

hung ihrer Kinder.

3. Kinder genießen in besonderer Weise den Schutz

von Staat und Gesellschaft. Wer Kinder erzieht,

hat Anspruch auf angemessene staatliche Hilfe

und gesellschaftliche Rücksichtnahme.

4. Kindern und Jugendlichen ist durch Gesetz eine

Rechtsstellung einzuräumen, die ihrer wachsen-

den Einsichtsfähigkeit durch die Anerkennung

zunehmender Selbständigkeit gerecht wird.

5. Kinder und Jugendliche sind vor körperlicher

und seelischer Vernachlässigung und Misshand-

lung zu schützen. Wird das Wohl von Kindern

oder Jugendlichen gefährdet, insbesondere

durch Versagen der Erziehungsberechtigten,

hat das Gemeinwesen die erforderlichen Hilfen

zu gewährleisten und die gesetzlich geregelten

Maßnahmen zu ergreifen.

6. Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbän-

de fördern, unabhängig von der Trägerschaft,

Kindertagesstätten und Jugendfreizeiteinrich-

tungen.

7. Jedes Kind hat nach Maßgabe des Gesetzes ei-

nen Anspruch auf Erziehung, Bildung, Betreu-

ung und Versorgung in einer Kindertagesstätte.

8. Kinderarbeit ist verboten.

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