Titelthema :: Seite 65
Der Deutsche Familienverband hat das Wahl-
recht für Kinder zum Wahlkampf-Thema ge-
macht. Er fordert ein Wahlrecht ab Geburt. Dieses,
so der Vorschlag, üben die Eltern stellvertretend
für ihr Kind aus, entweder bis dieses volljährig
wird oder bis es selbst wählen möchte. Dazu lässt
es sich ins Wählerverzeichnis eintragen, dann er-
lischt automatisch das stellvertretend ausgeübte
Wahlrecht der Eltern. Die Befürworter des Kinder-
wahlrechts sagen, das derzeitige Wahlrecht schlie-
ße 13 Millionen Bundesbürger von den Wahlen
aus, obwohl sie ebenfalls von den Entscheidungen
der Politik betroffen sind. „Demokratie heißt ‚Herr-
schaft des Volkes’ – nicht des volljährigen Volkes
– und muss die Interessen aller Bevölkerungs-
gruppen einschließen“, sagt Sebastian Heimann,
Bundesgeschäftsführer des Deutschen Familien-
verbandes (DFV). Ein Wahlrecht ab Geburt würde
Familien und ihre Bedürfnisse sichtbar machen
und dazu führen, dass Gesetze familiengerechter
werden. Es gab bereits 2003 und 2008 Versuche,
ein Wahlrecht für Kinder einzuführen. Bisher fand
sich dafür aber keine Mehrheit.
Zu den prominenten Unterstützern der Kampagne
gehören u.a. die ehemaligen Bundesfamilienminis-
terin Renate Schmidt oder Bundespräsident a.D.
Exkurs: Wahlrecht für Kinder?
Wolfgang Thierse. Gegner eines Kinderwahlrechts,
wie die Autorin Kerstin Herrnkind, warnen vor der
Entwertung des Wahlrechts Kinderloser: Sie wür-
den zu Wählern zweiter Klasse gemacht, da ihre
Stimmer weniger wert sei als die einer Mutter oder
eines Vaters.
Derzeit gilt in Deutschland für Bundestagswahlen
das Mindestalter von 18 Jahren. In folgenden Bun-
desländern dürfen Jugendliche bereits ab 16 Jahren
ihr Kreuz bei Kommunal- bzw. Landtagswahlen
setzen:
Baden-Württemberg: Kommunalwahl
Brandenburg: Landtagswahl & Kommunalwahl
Bremen: Landtagswahl & Kommunalwahl
Hamburg: Landtagswahl & Kommunalwahl
Mecklenburg-Vorpommern: Kommunalwahl
Niedersachsen: Kommunalwahl
Nordrhein-Westfalen: Kommunalwahl
Sachsen-Anhalt: Kommunalwahl
Schleswig-Holstein: Landtagswahl & Kommunalwahl
Das passive Wahlrecht, also sich selbst für den
Stadtrat oder Landtag aufstellen zu lassen, gibt
es weiter erst ab 18 Jahren. Vorreiter in Europa ist
Österreich, wo das aktive Wahlalter 2007 auf 16
Jahre herabgesetzt wurde – für Wahlen auf allen
Ebenen, einschließlich Bundes- und EU-Wahl. An-
sonsten gilt in Europa fast überall das Wahlrecht
ab 18. Auch außerhalb der EU gibt es nur wenige
Staaten, in denen unter 18-Jährige bereits Stimm-
recht haben, u.a. Brasilien und Nicaragua. In vie-
len Staaten muss man sogar 21 Jahre alt sein, bevor
man wählen darf.
Mehr Informationen zur Kampagne:
www.wahlrecht.jetzt
sich um einfache Tätigkeiten handelt wie Zeitungs-
austragen, Babysitten oder Nachhilfeunterricht.
Erlaubt sind max. zwei Stunden am Tag, in land-
wirtschaftlichen Betrieben 3 Stunden. Die Kinder
dürfen nur zwischen 8 und 18 Uhr arbeiten, nicht
jedoch vor oder während des Schulunterrichts.
Kinder die nicht mehr der Schulpflicht unterliegen,
dürfen eine Ausbildung aufnehmen oder bis zu sie-
ben Stunden täglich einer leichten Tätigkeit nach-
gehen. Jugendliche ab 15 Jahren dürfen höchsten 8
Stunden täglich bzw. 40 Stunden wöchentlich, in
landwirtschaftlichen Familienbetrieben etwas
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