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Titelthema :: Seite 48

Privatversicherte müssen in ihren Unterlagen

nachsehen, ob die Kasse die Kurmaßnahmen fi-

nanziert, das steht in der Satzung bzw. im Ver-

sicherungsvertrag, eventuell muss dafür eine

Zusatzversicherung abgeschlossen werden. Die Be-

gleitung von nicht behandlungsbedürftigen, min-

derjährigen Kindern finanzieren private Kassen in

der Regel nicht.

Auf dieser gesetzlichen Grundlage wurden im Jahr

2015 etwa 135.000 Mutter-/Vater-Kind-Kuren ge-

nehmigt, zu 90 Prozent mit Kindern. Die Zahlen

schwankten stark in den vergangenen Jahren: 1996

wurden 166.000 Fälle gezählt, 2001 227.000 und

2005 wiederum nur 119.000.

Wer hat Anspruch auf eine Kur?

Anspruch auf eine Mutter-Kind-Kur hat im Grunde

jede Mutter, die durch ihren Alltag so stark belastet

ist, dass ihr Erschöpfung bis hin zu Burn-out droht.

Wichtigste Voraussetzung, um eine Kur zu beantra-

gen, ist ein ärztliches Attest. Das kann vom Haus-

oder Facharzt ausgestellt sein. Typische Beschwer-

den bei Teilnehmern von Mutter-Kind-Kuren sind:

Erschöpfungssymptome wie Schlafstörungen,

Stimmungsschwankungen, Rückenbeschwerden,

Kopfschmerzen, Gereiztheit. Die Beschwerden

müssen ursächlich mit den familiären Belastungen

bzw. mit der Doppelbelastung Familie und Beruf

zusammenhängen.

Bei einer Studie im Auftrag des Müttergenesungs-

werks gaben die Frauen folgende Belastungen und

Erkrankungen an:

Kind-Kuren nicht der Grundsatz „ambulant vor sta-

tionär“ anzuwenden ist.

Die beiden wichtigsten Gesetze imWortlaut:

§ 24 SGB V Medizinische Vorsorge

für Mütter und Väter

(1) Versicherte haben (…) Anspruch auf aus medizi-

nischen Gründen erforderliche

Vorsorgeleistungen

in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder

einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in

Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden.

Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür

geeigneten Einrichtungen.

§ 41 SGB V Medizinische Rehabilitation für Mütter

und Väter

(1) Versicherte haben (…) Anspruch auf aus medizini-

schen Gründen erforderliche

Rehabilitationsleistun-

gen

in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks

oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung

kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht

werden. Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen

in dafür geeigneten Einrichtungen.

Eine Vorsorgemaßnahme nach Paragraph 24 soll

verhindern, dass eine Belastung schlimmer oder

chronisch wird. Eine Rehabilitationsmaßnahme

nach Paragraph 41 kommt dann in Frage, wenn die

Eltern bereits erkrankt sind, in der Regel seit min-

destens sechs Monaten.

Seit 2012 haben auch Frauen und Männer, die An-

gehörige pflegen, Anspruch auf eine solche Kur,

geregelt ist dies in § 23 und 40 des SGB V.

Wenn der Spagat zwischen Kind, Haushalt und Karriere nicht mehr gelingt, sollten Mütter

dringend über eine Kur nachdenken. Foto: Deutsches Müttergenesungswerk