Titelthema :: Seite 48
Privatversicherte müssen in ihren Unterlagen
nachsehen, ob die Kasse die Kurmaßnahmen fi-
nanziert, das steht in der Satzung bzw. im Ver-
sicherungsvertrag, eventuell muss dafür eine
Zusatzversicherung abgeschlossen werden. Die Be-
gleitung von nicht behandlungsbedürftigen, min-
derjährigen Kindern finanzieren private Kassen in
der Regel nicht.
Auf dieser gesetzlichen Grundlage wurden im Jahr
2015 etwa 135.000 Mutter-/Vater-Kind-Kuren ge-
nehmigt, zu 90 Prozent mit Kindern. Die Zahlen
schwankten stark in den vergangenen Jahren: 1996
wurden 166.000 Fälle gezählt, 2001 227.000 und
2005 wiederum nur 119.000.
Wer hat Anspruch auf eine Kur?
Anspruch auf eine Mutter-Kind-Kur hat im Grunde
jede Mutter, die durch ihren Alltag so stark belastet
ist, dass ihr Erschöpfung bis hin zu Burn-out droht.
Wichtigste Voraussetzung, um eine Kur zu beantra-
gen, ist ein ärztliches Attest. Das kann vom Haus-
oder Facharzt ausgestellt sein. Typische Beschwer-
den bei Teilnehmern von Mutter-Kind-Kuren sind:
Erschöpfungssymptome wie Schlafstörungen,
Stimmungsschwankungen, Rückenbeschwerden,
Kopfschmerzen, Gereiztheit. Die Beschwerden
müssen ursächlich mit den familiären Belastungen
bzw. mit der Doppelbelastung Familie und Beruf
zusammenhängen.
Bei einer Studie im Auftrag des Müttergenesungs-
werks gaben die Frauen folgende Belastungen und
Erkrankungen an:
Kind-Kuren nicht der Grundsatz „ambulant vor sta-
tionär“ anzuwenden ist.
Die beiden wichtigsten Gesetze imWortlaut:
§ 24 SGB V Medizinische Vorsorge
für Mütter und Väter
(1) Versicherte haben (…) Anspruch auf aus medizi-
nischen Gründen erforderliche
Vorsorgeleistungen
in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder
einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in
Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden.
Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür
geeigneten Einrichtungen.
§ 41 SGB V Medizinische Rehabilitation für Mütter
und Väter
(1) Versicherte haben (…) Anspruch auf aus medizini-
schen Gründen erforderliche
Rehabilitationsleistun-
gen
in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks
oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung
kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht
werden. Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen
in dafür geeigneten Einrichtungen.
Eine Vorsorgemaßnahme nach Paragraph 24 soll
verhindern, dass eine Belastung schlimmer oder
chronisch wird. Eine Rehabilitationsmaßnahme
nach Paragraph 41 kommt dann in Frage, wenn die
Eltern bereits erkrankt sind, in der Regel seit min-
destens sechs Monaten.
Seit 2012 haben auch Frauen und Männer, die An-
gehörige pflegen, Anspruch auf eine solche Kur,
geregelt ist dies in § 23 und 40 des SGB V.
Wenn der Spagat zwischen Kind, Haushalt und Karriere nicht mehr gelingt, sollten Mütter
dringend über eine Kur nachdenken. Foto: Deutsches Müttergenesungswerk




