Titelthema :: Seite 50
keine sachliche Erklärung; sie legen den Schluss
nahe, dass die Krankenkassen diesen Bereich zur
Kosteneinsparung nutzen. Ich erwarte, dass sich
die Krankenkassen an Recht und Gesetz halten.
Patienten müssen sich darauf verlassen können,
dass sie die Leistungen, die ihnen zustehen, auch
bekommen – und zwar unabhängig von der Kran-
kenkasse, bei der sie versichert sind.“ Fischbach
fordert nun die Krankenkassen auf, innerhalb der
nächsten vier Wochen Vorschläge zu unterbreiten,
wie über Leistungsanträge einheitlicher und nach
den gesetzlichen Vorgaben entschieden werden
kann. Ein weiterer Vorschlag der Patientenbeauf-
tragten zielt auf mehr Transparenz und Wettbe-
werb: Die Krankenkassen sollen die Widerspruchs-
quote und die Erfolgsquote der Widersprüche auf
ihren Websites veröffentlichen.
Die Kassen begründen die Ablehnungsbescheide
natürlich nicht mit Kosteneinsparung, aufgeführte
Gründe sind u.a.:
• Oft wird die Ablehnung nicht transparent be-
gründet, es erfolgt nur eine pauschale Ableh-
nung, was die Begründung für den Widerspruch
erschwert.
• Ablehnung wegen falscher Zuständigkeit: Die
Antragsteller müsste sich an ihren Rentenver-
sicherungsträger wenden, der im Falle einer
drohenden Arbeitsunfähigkeit für Rehamaßnah-
men zuständig sei. Allerdings ist die Renten-
versicherung eben nicht für Mutter-Kind-Kuren
zuständig.
• Ablehnung aus medizinischen Gründen: Darun-
ter wird beispielsweise ein fehlender Vorsorge-
bedarf, eine fehlende Rehabilitationsfähigkeit
oder eine negative Rehabilitationsprognose
gefasst.
• Sonstige Gründe, darunter fallen beispielsweise
fehlende Mitwirkung des Versicherten, wie
unvollständige Antragsunterlagen.
Wurde die Mutter-Kind-Kur abgelehnt, hat man
einen Monat Zeit, einen schriftlichen Wider-
spruch einzulegen. Wenn auf dem Ablehnungs-
bescheid der Krankenkasse der Hinweis auf das
Widerspruchsrecht fehlt, verlängert sich die Wi-
derspruchsfrist sogar auf ein ganzes Jahr. Auf-
grund der hohen Erfolgsquote bei Widersprüchen
(ca. 70 %), ist ein solcher unbedingt zu empfehlen.
Dazu kann es ratsam sein, Rücksprache mit dem
Arzt, dem Krankenkassen-Sachbearbeiter oder
einer Beratungsstelle der Wohlfahrtsverbände zu
halten. Bleibt die Kasse dennoch bei einem Nein,
entscheidet der Widerspruchsausschuss über den
Antrag. Als letzte Option bliebe der Gang zum So-
zialgericht.
Kur mit oder ohne Kind?
Auch wenn der Begriff Mutter-Kind-Kur weit ver-
breitet ist: Mütter können auch ohne ihre Kinder
zur Kur fahren, ebenso wie Väter. Ob die Kinder
mitreisen sollten, hängt von verschiedenen Fakto-
ren. Das Alter der Kinder spielt eine Rolle: Je jün-
ger sie sind, desto schwieriger kann eine Trennung
von der Mutter sein, v.a., wenn das Kind noch so
jung ist, dass es gestillt wird. Folgende Punkte soll-
ten sich Eltern überlegen, wenn es darum geht, ob
die Kinder zur Kur mitfahren sollen:
• Gibt es während der Kur eine andere Person,
welche die Kinder zu Hause betreuen kann?
Wenn dies nicht gegeben ist, z.B. bei Alleiner-
ziehenden, und die Kur sonst nicht stattfinden
könnte, dürfen die Kinder mitgenommen
werden.
• Ist das Kind ebenfalls behandlungsbedürftig?
Kinder, die z.B. an Asthma oder Neurodermitis
leiden, können mit entsprechendem Attest
während der Kur ebenfalls therapeutische
Maßnahmen erhalten.
Die Bindung zwischen Mutter und Kind
kann durch eine gemeinsame Mutter-Kind-Kur
wieder enger werden.
Foto: Deutsches Müttergenesungswerk




