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Titelthema :: Seite 50

keine sachliche Erklärung; sie legen den Schluss

nahe, dass die Krankenkassen diesen Bereich zur

Kosteneinsparung nutzen. Ich erwarte, dass sich

die Krankenkassen an Recht und Gesetz halten.

Patienten müssen sich darauf verlassen können,

dass sie die Leistungen, die ihnen zustehen, auch

bekommen – und zwar unabhängig von der Kran-

kenkasse, bei der sie versichert sind.“ Fischbach

fordert nun die Krankenkassen auf, innerhalb der

nächsten vier Wochen Vorschläge zu unterbreiten,

wie über Leistungsanträge einheitlicher und nach

den gesetzlichen Vorgaben entschieden werden

kann. Ein weiterer Vorschlag der Patientenbeauf-

tragten zielt auf mehr Transparenz und Wettbe-

werb: Die Krankenkassen sollen die Widerspruchs-

quote und die Erfolgsquote der Widersprüche auf

ihren Websites veröffentlichen.

Die Kassen begründen die Ablehnungsbescheide

natürlich nicht mit Kosteneinsparung, aufgeführte

Gründe sind u.a.:

• Oft wird die Ablehnung nicht transparent be-

gründet, es erfolgt nur eine pauschale Ableh-

nung, was die Begründung für den Widerspruch

erschwert.

• Ablehnung wegen falscher Zuständigkeit: Die

Antragsteller müsste sich an ihren Rentenver-

sicherungsträger wenden, der im Falle einer

drohenden Arbeitsunfähigkeit für Rehamaßnah-

men zuständig sei. Allerdings ist die Renten-

versicherung eben nicht für Mutter-Kind-Kuren

zuständig.

• Ablehnung aus medizinischen Gründen: Darun-

ter wird beispielsweise ein fehlender Vorsorge-

bedarf, eine fehlende Rehabilitationsfähigkeit

oder eine negative Rehabilitationsprognose

gefasst.

• Sonstige Gründe, darunter fallen beispielsweise

fehlende Mitwirkung des Versicherten, wie

unvollständige Antragsunterlagen.

Wurde die Mutter-Kind-Kur abgelehnt, hat man

einen Monat Zeit, einen schriftlichen Wider-

spruch einzulegen. Wenn auf dem Ablehnungs-

bescheid der Krankenkasse der Hinweis auf das

Widerspruchsrecht fehlt, verlängert sich die Wi-

derspruchsfrist sogar auf ein ganzes Jahr. Auf-

grund der hohen Erfolgsquote bei Widersprüchen

(ca. 70 %), ist ein solcher unbedingt zu empfehlen.

Dazu kann es ratsam sein, Rücksprache mit dem

Arzt, dem Krankenkassen-Sachbearbeiter oder

einer Beratungsstelle der Wohlfahrtsverbände zu

halten. Bleibt die Kasse dennoch bei einem Nein,

entscheidet der Widerspruchsausschuss über den

Antrag. Als letzte Option bliebe der Gang zum So-

zialgericht.

Kur mit oder ohne Kind?

Auch wenn der Begriff Mutter-Kind-Kur weit ver-

breitet ist: Mütter können auch ohne ihre Kinder

zur Kur fahren, ebenso wie Väter. Ob die Kinder

mitreisen sollten, hängt von verschiedenen Fakto-

ren. Das Alter der Kinder spielt eine Rolle: Je jün-

ger sie sind, desto schwieriger kann eine Trennung

von der Mutter sein, v.a., wenn das Kind noch so

jung ist, dass es gestillt wird. Folgende Punkte soll-

ten sich Eltern überlegen, wenn es darum geht, ob

die Kinder zur Kur mitfahren sollen:

• Gibt es während der Kur eine andere Person,

welche die Kinder zu Hause betreuen kann?

Wenn dies nicht gegeben ist, z.B. bei Alleiner-

ziehenden, und die Kur sonst nicht stattfinden

könnte, dürfen die Kinder mitgenommen

werden.

• Ist das Kind ebenfalls behandlungsbedürftig?

Kinder, die z.B. an Asthma oder Neurodermitis

leiden, können mit entsprechendem Attest

während der Kur ebenfalls therapeutische

Maßnahmen erhalten.

Die Bindung zwischen Mutter und Kind

kann durch eine gemeinsame Mutter-Kind-Kur

wieder enger werden.

Foto: Deutsches Müttergenesungswerk