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Titelthema :: Seite 67

Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste

zu leisten.“ In Frage kommen einfache Tätigkeit

im Haushalt, wie das Ausräumen des Geschirrspü-

lers, Wäsche aufhängen, Müll herunterbringen,

aber auch Einkäufe erledigen oder auf die jüngeren

Geschwister aufpassen. Dabei müssen Eltern und

Kinder immer einen Kompromiss finden, zwischen

ausreichend Freizeit, genug Zeit für Schule und

Hausaufgaben und angemessener Hilfe im Haus-

halt. Der BGH hat in einem Urteil erklärt, dass für

Jugendliche ab 14 Jahren eine Stunde Hausarbeit

pro Tag angemessen ist. Der Großteil der anfal-

lenden Aufgaben sollte aber weiter von den Eltern

übernommen werden. Auch wenn das BGB die

Pflicht zur Mithilfe festschreibt, gerichtlich einkla-

gen und durchsetzen, könnten Eltern diese in der

Praxis wohl nicht, das hat bisher auch noch keiner

versucht.

Holger Hofmann, Geschäftsführer des Deutschen

Kinderhilfswerkes formuliert es dann auch etwas

diplomatischer: „Man sollte die Rechte von Kin-

dern nicht in unmittelbarer Abhängigkeit zu den

Pflichten sehen. Der Anspruch auf die Rechte ist

unabhängig von den Pflichten gegeben. Allerdings

besteht natürlich ein Zusammenhang von Rech-

ten die man in einer Demokratie geniesst und den

Pflichten die man als Bürger in dieser Demokratie

hat. So gesehen würde ich dann aber besser von

Verantwortung sprechen. Kinder haben die Ver-

antwortung nicht leichtfertig mit ihrem Recht auf

Bildung umzugehen und die Mitverantwortung für

ein gelingendes Zusammenleben in der Familie,

dazu gehört dann auch Sauberkeit und Ordnung

im Haushalt.“

Kinder in Nöten können sich bundesweit an die

kostenfreie Nummer gegen Kummer wenden:

Montag bis Samstag 14 - 20 Uhr: 0800 111 0333

richt einer Familie mit vier Kindern dahingehend

Recht gegeben. Die Urteile sind aber kein Freibrief

für Kinder und deren Eltern. Eine gewisse Rück-

sichtnahme wird von ihnen erwartet: So ist lautes

Schreien und Rennen im Hausflur ebenso zu unter-

lassen, wie das Springen von Stühlen und Betten,

wenn unter einem Nachbarn wohnen.

Kinderpflichten

Kinder haben vor allem Rechte. Das können und

sollen sie durchaus einfordern – gegenüber ihren

Eltern, den Lehrern, dem Bürgermeister. Demge-

genüber stehen nur wenige Pflichten. Sicher allen

Eltern und Kindern bekannt ist die Schulpflicht.

In Deutschland fällt die Schule unter Aufsicht der

Länder, so dass diese in ihren Verfassungen die

Schulpflicht regeln. In der Regel beginnt die Schul-

pflicht zwischen dem 6. und 8. Lebensjahr, je nach

Geburtstag des Kindes und Stichtag-Regelung, und

endet mit 14 bzw. 15 Jahren. In Sachsen müssen

Kinder mindestens 9 Jahre die Schule besuchen,

in Brandenburg 10 Jahre. Je nach Ausbildungsweg

schließt sich dem noch die Berufsschulpflicht an.

Die Schulpflicht endet mit dem 18. Geburtstag.

In vielen anderen Staaten der Welt gibt es keine

Schulpflicht, dort dürfen Eltern ihre Kinder auch

zu Hause unterrichten. Auch in Deutschland gibt

es immer wieder Eltern, die ihre Kinder lieber

selbst zu Hause unterrichten wollen. Sie müssen

mit Geldstrafen, Freiheitsstrafen oder sogar Sorge-

rechtsentzug rechnen.

Weniger bekannt dürfte sein, dass Kinder zur Mit-

hilfe im Haushalt verpflichtet sind. Paragraph 1619

des Bürgerlichen Gesetzbuches legt fest: „Das Kind

ist, solange es dem elterlichen Hausstand ange-

hört und von den Eltern erzogen oder unterhal-

ten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und

seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den

Kinder haben ein Recht auf eigene Meinung. Um sich die bilden zu können, brauchen sie Medienkompetenz,

Bildung und Kontakt mit Gleichaltrigen. Fotos: DKHW H. Lueders