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Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste
zu leisten.“ In Frage kommen einfache Tätigkeit
im Haushalt, wie das Ausräumen des Geschirrspü-
lers, Wäsche aufhängen, Müll herunterbringen,
aber auch Einkäufe erledigen oder auf die jüngeren
Geschwister aufpassen. Dabei müssen Eltern und
Kinder immer einen Kompromiss finden, zwischen
ausreichend Freizeit, genug Zeit für Schule und
Hausaufgaben und angemessener Hilfe im Haus-
halt. Der BGH hat in einem Urteil erklärt, dass für
Jugendliche ab 14 Jahren eine Stunde Hausarbeit
pro Tag angemessen ist. Der Großteil der anfal-
lenden Aufgaben sollte aber weiter von den Eltern
übernommen werden. Auch wenn das BGB die
Pflicht zur Mithilfe festschreibt, gerichtlich einkla-
gen und durchsetzen, könnten Eltern diese in der
Praxis wohl nicht, das hat bisher auch noch keiner
versucht.
Holger Hofmann, Geschäftsführer des Deutschen
Kinderhilfswerkes formuliert es dann auch etwas
diplomatischer: „Man sollte die Rechte von Kin-
dern nicht in unmittelbarer Abhängigkeit zu den
Pflichten sehen. Der Anspruch auf die Rechte ist
unabhängig von den Pflichten gegeben. Allerdings
besteht natürlich ein Zusammenhang von Rech-
ten die man in einer Demokratie geniesst und den
Pflichten die man als Bürger in dieser Demokratie
hat. So gesehen würde ich dann aber besser von
Verantwortung sprechen. Kinder haben die Ver-
antwortung nicht leichtfertig mit ihrem Recht auf
Bildung umzugehen und die Mitverantwortung für
ein gelingendes Zusammenleben in der Familie,
dazu gehört dann auch Sauberkeit und Ordnung
im Haushalt.“
Kinder in Nöten können sich bundesweit an die
kostenfreie Nummer gegen Kummer wenden:
Montag bis Samstag 14 - 20 Uhr: 0800 111 0333
richt einer Familie mit vier Kindern dahingehend
Recht gegeben. Die Urteile sind aber kein Freibrief
für Kinder und deren Eltern. Eine gewisse Rück-
sichtnahme wird von ihnen erwartet: So ist lautes
Schreien und Rennen im Hausflur ebenso zu unter-
lassen, wie das Springen von Stühlen und Betten,
wenn unter einem Nachbarn wohnen.
Kinderpflichten
Kinder haben vor allem Rechte. Das können und
sollen sie durchaus einfordern – gegenüber ihren
Eltern, den Lehrern, dem Bürgermeister. Demge-
genüber stehen nur wenige Pflichten. Sicher allen
Eltern und Kindern bekannt ist die Schulpflicht.
In Deutschland fällt die Schule unter Aufsicht der
Länder, so dass diese in ihren Verfassungen die
Schulpflicht regeln. In der Regel beginnt die Schul-
pflicht zwischen dem 6. und 8. Lebensjahr, je nach
Geburtstag des Kindes und Stichtag-Regelung, und
endet mit 14 bzw. 15 Jahren. In Sachsen müssen
Kinder mindestens 9 Jahre die Schule besuchen,
in Brandenburg 10 Jahre. Je nach Ausbildungsweg
schließt sich dem noch die Berufsschulpflicht an.
Die Schulpflicht endet mit dem 18. Geburtstag.
In vielen anderen Staaten der Welt gibt es keine
Schulpflicht, dort dürfen Eltern ihre Kinder auch
zu Hause unterrichten. Auch in Deutschland gibt
es immer wieder Eltern, die ihre Kinder lieber
selbst zu Hause unterrichten wollen. Sie müssen
mit Geldstrafen, Freiheitsstrafen oder sogar Sorge-
rechtsentzug rechnen.
Weniger bekannt dürfte sein, dass Kinder zur Mit-
hilfe im Haushalt verpflichtet sind. Paragraph 1619
des Bürgerlichen Gesetzbuches legt fest: „Das Kind
ist, solange es dem elterlichen Hausstand ange-
hört und von den Eltern erzogen oder unterhal-
ten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und
seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den
Kinder haben ein Recht auf eigene Meinung. Um sich die bilden zu können, brauchen sie Medienkompetenz,
Bildung und Kontakt mit Gleichaltrigen. Fotos: DKHW H. Lueders




