Titelthema :: Seite 39
ten zwischen den leiblichen Eltern und den Pflege-
eltern soll das Jugendamt eingeschaltet werden und
im Sinne des Kindes entscheiden.
Den Kontakt zur Herkunftsfamilie regelt §
1684 des BGB. Dieser Paragraph beschreibt die
Rechte von (leiblichen) Eltern und besagt:
• Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem
Elternteil, auch jeder Elternteil hat das Recht auf
Umgang mit dem Kind.
• Befindet sich das Kind in einer Pflegefamilie,
darf das Verhältnis zu den Elternteilen nicht be-
schränkt oder die Erziehung erschwert werden.
• Bei Konflikten entscheidet das Familiengericht
über das Umgangsrecht der Eltern mit dem Kind.
Wie wird man Pflegefamilie?
Paare, die sich entscheiden, Pflegekinder bei sich
aufzunehmen, tun das aus unterschiedlichen Moti-
ven heraus: Sie wollen Kindern, denen es nicht so
gut geht wie ihren eigenen, eine Perspektive bieten.
Sie können gut mit Kindern umgehen und wollen
ihre eigene Familie noch größer und bunter ma-
chen. Es gibt auch Paare, die ungewollt kinderlos
sind und daher Pflegekinder großziehen wollen.
Was auch immer der Hauptgrund sein mag – die
Voraussetzungen, um ein Pflegekind bei sich aufzu-
nehmen, sind für alle Personen gleich.
Gesetzliche Grundlagen
Pflegekinder stehen an der Schnittstelle von Fa-
milien- und Jugendhilferecht und damit zwischen
privatem und öffentlichem Recht. Gesetzliche Rege-
lungen, die die Beziehungen zwischen leiblichen El-
tern, Pflegeeltern, Kind und Jugendamt regeln, fin-
den sich sowohl im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
als auch im Sozialgesetzbuch VIII (SGB). Die Geset-
zestexte legen die Rahmenbedingungen für Pflege-
familien fest. Dazu zählen Beginn und Ende eines
Pflegeverhältnisses, Sorge- und Umgangsrecht,
Zuständigkeit und Kontakt zum Jugendamt. Viele
Regelungen sind vage, ohne konkrete Zeit- und Zah-
lenangabe. Das ermöglicht ein flexibles Agieren je
nach Situation und Bedarf des Kindes, schafft aber
auch Unsicherheiten für alle Beteiligten.
Die Bundesländer haben jeweils eigene Richtlinien
zur Pflegekinderhilfe erlassen, die konkrete Umset-
zung liegt in der Hand des Jugendamtes.
Derzeit plant das Bundesfamilienministerium eine
umfangreiche Reform des Kinder- und Jugendhilfe-
gesetzes (SGB VIII). Ziel ist es u. a., die Interessen
der Kinder stärker in den Mittelpunkt zu rücken,
den Jugendämtern mehr Kompetenzen zu geben
und Pflegefamilien zu stärken. So ist eine intensive-
re Beratung und Unterstützung von Pflegekindern
und Pflegeeltern angedacht sowie die Überprüfung
des Pflegeverhältnisses. Bei gravierenden Konflik-
Vollständiger Impfschutz ist wichtig
Zu den Standardimpfungen für Babys und Kleinkinder zählen
neben der Masern-Mumps-Röteln-Impfung die Sechsfach-Imp-
fung sowie Impfungen gegen Rotaviren und Meningokokken C.
Weniger bekannt ist die Impfung gegen Pneumokokken. Die
bakteriellen Erreger können bei Säuglingen und Kleinkindern
lebensbedrohliche Hirnhautentzündungen, schmerzhafte Mittel-
ohrentzündungen und Lungenentzündungen auslösen. Um In-
fektionen vorzubeugen, empfiehlt die Ständige Impfkommission
die Pneumokokken-Impfung innerhalb der ersten zwei Lebens-
jahre. Bei allen Impfungen ist die Einhaltung des Impfschemas
entscheidend. Nur so bleibt der Impfschutz langfristig bestehen.
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