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Titelthema :: Seite 39

ten zwischen den leiblichen Eltern und den Pflege-

eltern soll das Jugendamt eingeschaltet werden und

im Sinne des Kindes entscheiden.

Den Kontakt zur Herkunftsfamilie regelt §

1684 des BGB. Dieser Paragraph beschreibt die

Rechte von (leiblichen) Eltern und besagt:

• Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem

Elternteil, auch jeder Elternteil hat das Recht auf

Umgang mit dem Kind.

• Befindet sich das Kind in einer Pflegefamilie,

darf das Verhältnis zu den Elternteilen nicht be-

schränkt oder die Erziehung erschwert werden.

• Bei Konflikten entscheidet das Familiengericht

über das Umgangsrecht der Eltern mit dem Kind.

Wie wird man Pflegefamilie?

Paare, die sich entscheiden, Pflegekinder bei sich

aufzunehmen, tun das aus unterschiedlichen Moti-

ven heraus: Sie wollen Kindern, denen es nicht so

gut geht wie ihren eigenen, eine Perspektive bieten.

Sie können gut mit Kindern umgehen und wollen

ihre eigene Familie noch größer und bunter ma-

chen. Es gibt auch Paare, die ungewollt kinderlos

sind und daher Pflegekinder großziehen wollen.

Was auch immer der Hauptgrund sein mag – die

Voraussetzungen, um ein Pflegekind bei sich aufzu-

nehmen, sind für alle Personen gleich.

Gesetzliche Grundlagen

Pflegekinder stehen an der Schnittstelle von Fa-

milien- und Jugendhilferecht und damit zwischen

privatem und öffentlichem Recht. Gesetzliche Rege-

lungen, die die Beziehungen zwischen leiblichen El-

tern, Pflegeeltern, Kind und Jugendamt regeln, fin-

den sich sowohl im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

als auch im Sozialgesetzbuch VIII (SGB). Die Geset-

zestexte legen die Rahmenbedingungen für Pflege-

familien fest. Dazu zählen Beginn und Ende eines

Pflegeverhältnisses, Sorge- und Umgangsrecht,

Zuständigkeit und Kontakt zum Jugendamt. Viele

Regelungen sind vage, ohne konkrete Zeit- und Zah-

lenangabe. Das ermöglicht ein flexibles Agieren je

nach Situation und Bedarf des Kindes, schafft aber

auch Unsicherheiten für alle Beteiligten.

Die Bundesländer haben jeweils eigene Richtlinien

zur Pflegekinderhilfe erlassen, die konkrete Umset-

zung liegt in der Hand des Jugendamtes.

Derzeit plant das Bundesfamilienministerium eine

umfangreiche Reform des Kinder- und Jugendhilfe-

gesetzes (SGB VIII). Ziel ist es u. a., die Interessen

der Kinder stärker in den Mittelpunkt zu rücken,

den Jugendämtern mehr Kompetenzen zu geben

und Pflegefamilien zu stärken. So ist eine intensive-

re Beratung und Unterstützung von Pflegekindern

und Pflegeeltern angedacht sowie die Überprüfung

des Pflegeverhältnisses. Bei gravierenden Konflik-

Vollständiger Impfschutz ist wichtig

Zu den Standardimpfungen für Babys und Kleinkinder zählen

neben der Masern-Mumps-Röteln-Impfung die Sechsfach-Imp-

fung sowie Impfungen gegen Rotaviren und Meningokokken C.

Weniger bekannt ist die Impfung gegen Pneumokokken. Die

bakteriellen Erreger können bei Säuglingen und Kleinkindern

lebensbedrohliche Hirnhautentzündungen, schmerzhafte Mittel-

ohrentzündungen und Lungenentzündungen auslösen. Um In-

fektionen vorzubeugen, empfiehlt die Ständige Impfkommission

die Pneumokokken-Impfung innerhalb der ersten zwei Lebens-

jahre. Bei allen Impfungen ist die Einhaltung des Impfschemas

entscheidend. Nur so bleibt der Impfschutz langfristig bestehen.

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